Widerruf nach Ablösung des Darlehens nicht verwirkt – BGH bestätigt Verurteilung der Bank

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In einem von RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, (in den ersten zwei Instanzen) geführten Verfahren gegen die Volksbank Mittelhessen eG hat der BGH nun mit Beschluss vom 19.12.2017, XI ZR 748/16 das zweitinstanzliche Urteil des OLG Frankfurt vom 22.11.2016 (10 U 78/15) bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Bank zurückgewiesen. Damit ist die Verurteilung der Bank aus der zweiten Instanz zur vollständigen Erstattung der Vorfälligkeit zzgl. Zinsen rechtskräftig.

In dem Verfahren ging es zuletzt maßgeblich noch darum, ob ein Widerruf nach Ablösung des Darlehens gegen VFE noch möglich oder aber verwirkt ist. Das OLG Frankfurt hatte insoweit anders als die Vorinstanz eine Verwirkung verneint und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der BGH nun zurück.

Der Fall, in dem der Widerruf erst ca. zwei Jahre nach der Ablösung erklärt wurde, zeigt, dass es jeweils möglichst umfassenden Vortrags in der Tatsacheninstanz zu den Umständen des Einzelfalls bedarf, da sich die Tendenz des BGH fortsetzt, Entscheidungen der Berufungsgerichte sowohl pro als auch contra Verwirkung im Zweifel nicht mehr anzufassen.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob Ihr bereits erklärter Widerruf Aussichten auf erfolgreiche Durchsetzung hat.

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen – er wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Er ist weiter Mitglied im bundesweiten Netzwerk www.jetzt-widerrufen.de.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.widerruf-durchsetzen.de


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