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Widerruf und Kündigung einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung neben einer Lebensversicherung

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Aufsehen erregenden Entscheidung (Urteil vom 12. März 2014, Az.: IV ZR 295/13) zu folgenden Fragen Stellung genommen: Kann neben einer Lebensversicherung (privaten Rentenversicherung) eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geschlossen werden?

Wie ist in einem solchen Fall die Widerrufsbelehrung des Versicherungsvertrages zu formulieren?

Zunächst stellten die Richter fest, dass eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung zu den Vermittlungskosten und Vertragsabschlusskosten neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag grundsätzlich möglich ist.

Traditionell werden Versicherungsverträge einheitlich geschlossen, sodass sämtliche Kosten durch die gesamte Versicherungsprämie abgedeckt werden. Hiervon finden sich aber in den letzten Jahren vermehrt Abweichungen. So kann es sein, dass die Versicherungsvermittler (Makler) gesonderte Vereinbarungen mit den Versicherungsnehmern treffen oder aber nunmehr auch Versicherer.

Unzulässig sind jedoch solche Vereinbarungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, die kein Kündigungsrecht vorsehen, wenn der verbundene Lebensversicherungsvertrag beendet wird. Sind Kündigungsrechte generell ausgeschlossen, so ist eine solche Klausel unwirksam. Dies wird in der Praxis dazu führen, dass die Beendigung der Lebensversicherung regelmäßig auch zur Beendigung der Kostenausgleichungsvereinbarung führt. Auch wenn natürlich beide Verträge gesondert zu kündigen sind.

Anm.: Anders dürften allerdings die Fälle zu beurteilen sein, in denen ein Makler mit dem Versicherungsnehmer eine Gebührenvereinbarung getroffen hat. Hierzu verweisen wir auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: III ZR 252/11.

Überdies beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wie die Widerrufsbelehrung des Versicherungsvertrages in einer solchen Konstellation beschaffen sein muss. Zu belehren ist über die Auswirkungen des Widerrufs auf die gesonderte Kostenausgleichungsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die 30-tägige Widerrufsfrist nach § 8 VVG beginnt nicht zu laufen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Widerruf der Lebensversicherung automatisch zum Widerruf der Kostenvereinbarung führt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem Verbraucher in solchen Konstellationen nunmehr zwei Angriffsmittel zur Verfügung stehen:

1. Zum einen hat er die Möglichkeit der Kündigung (Folge: Beendigung der Verträge ab sofort).

2. Zum anderen hat er die Möglichkeit des Widerrufes (Folge: Beendigung der Verträge von Anfang an).

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