Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen bei der Sparkasse Stormarn ohne Vorfälligkeitsentschädigung

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Tausende Widerrufsbelehrungen fehlerhaft

Geld ist momentan billig wie nie. Doch das war es nicht immer. Vor ein paar Jahren noch schlossen Kunden Verträge zur Immobilienfinanzierung zu Zinssätzen die sich bis heute mindestens halbiert haben. Vom heutigen Standpunkt aus nur eins: ärgerlich. Denn Zinsen sind, komme was wolle, für den festgeschriebenen Zeitraum fix. Eigentlich.

Sollte man es hingegen schaffen sich vom Vertrag zu lösen, kann man wieder mitspielen. An einem deutlich attraktiveren Markt. Dazu kann es sich lohnen, seine Vertragsbedingungen einmal Experten vorzulegen. Denn Verträge - genauer die enthaltenen Belehrungen zu Widerrufsrechten - enthalten zahlreiche Fehler, die zur Ungültigkeit führen können. Auf dieser Grundlage war es der Kanzlei Werdermann | von Rüden schon vielfach möglich, Darlehensverträge zu widerrufen und eine Rückzahlung ohne die im Normalfall geschuldete Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Kunden zu erwirken. 

Doch worum geht es genau?

Seit 1. November 2002 obliegt Banken bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages die Pflicht, den Kunden über seine Widerrufsrechte zu informieren. Schriftlich, im Vertrag. Das hat der Gesetzgeber so vorgegeben und hat auch gleich, dem Schutz des Kunden willen, ein Muster für eine Widerrufsbelehrung erstellt. Dieses sollte Klarheit und Sicherheit schaffen und war dazu gedacht von Banken einfach übernommen zu werden. Keine Veränderungen, weder Ergänzungen, noch Aussparungen. Einheitliche Widerrufsbelehrungen im ganzen Land. Soweit die Idee.

In der Praxis, die in diesem Fall von den Rechtsabteilungen der Kreditinstitute gestaltet wurde, fand diese Idee aber keine Umsetzung. Man entwarf lieber eigene, bequemere Belehrungstexte und orientierte sich dabei zwar am Muster, veränderte dieses aber - mal mehr, mal weniger. Bei Kritik an diesem Vorgehen berief man sich darauf, sich ja immerhin an den Vorgaben des Gesetzgebers orientiert zu haben. Daher müsse die Gültigkeit der Widerrufsbestimmungen auch bei kleinen Abweichungen fingiert werden, man habe schließlich darauf verzichtet gänzlich eigene Bestimmungen zu entwerfen und sei den gesetzlichen Vorgaben weitestgehend gefolgt.

Der Bundesgerichtshof, dem als letztinstanzlichen Gericht in Deutschland in solchen Fragen das letzte Wort zukommt, sieht das jedoch anders: Der Gesetzgeber habe nicht umsonst ein Muster zum Schutz des Kunden erstellt. Daran solle man sich in den Rechtsabteilungen bitteschön halten. Hielte man das nicht für erforderlich, seien Bestimmungen eben ungültig.

Eine Ungültigkeit der Widerrufsbelehrung kann im Einzelfall für den Kunden dazu führen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Dem Darlehensnehmer kann damit noch heute ein Widerrufsrecht zustehen. Das kann sich heute lohnen, daher empfiehlt sich eine professionelle rechtliche Prüfung der Verträge.

Fehler bei der Sparkasse Stormarn

Auch die Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Stormarn enthalten zahlreiche Fehler. So schreibt die Sparkasse zum Beginn der Widerrufsfrist: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Wann die Frist aber genau beginnt und wovon das abhängig sein soll, wird dem Kunden nicht klar. Er weiß nur, dass die Frist jedenfalls nicht vor Erhalt der Belehrung beginnt. Das stiftet einige Verwirrung und Unklarheit und damit genau das Gegenteil von dem, was sich der Gesetzgeber bei Erstellung seines Musters vorgestellt hatte. Ein Fehler. 
Weiterhin bestimmt die Sparkasse zwar eine 14-tägige Widerrufsfrist, fordert Kunden in einer Fußnote jedoch auf, die Frist im Einzelnen noch einmal zu prüfen. Erneut wird nicht klar, was die Sparkasse nun sagen will. Was soll im Einzelnen geprüft werden? Wie lang ist die Frist denn genau? Unklarheit. Ein zweiter Fehler. 
In der Folge enthalten die Belehrungen weitere Fehler und Undeutlichkeiten, insbesondere fehlt die Bestimmung einer Frist zur Rückgewähr erhaltener Leistungen für den Fall eines erfolgten Widerrufs.

Verträge prüfen lassen

Damit Ansprüche betroffener Verbraucher umfassend und bestmöglich gewahrt werden können, empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung der Vertragstexte. Nicht jeder Fehler in den Belehrungstexten führt automatisch zu einem fortdauernden Widerrufsrecht. Nur auf Grundlage einer kompetenten juristischen Auswertung, lassen sich Erfolgsaussichten für einen Widerruf realistisch prognostizieren. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Verträge an. Wir haben schon zahlreichen Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen erfolgreich vertreten können und sind zuversichtlich, auch Ihnen helfen zu können.

 Nähere Informationen finden Sie unter www.wvr-law.de.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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