Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen: Bundesgerichtshof bringt Klarheit zur Rückabwicklung

  • 2 Minuten Lesezeit

Neue Regelungen machen Widerruf für Darlehensnehmer noch attraktiver

Viele Darlehensnehmer haben ihre Immobiliendarlehensverträge wegen Fehlern in Widerrufsbelehrungen bereits erfolgreich widerrufen. Tausende Euro an Zinsersparnis und die im Widerrufsfall nicht zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung machten einen Widerruf schon bisher interessant. Ungeklärt war indes bislang, wie nach einem erfolgten Widerruf im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses im Detail zu verfahren ist. Der BGH hat mit Beschluss vom 22. September nun seine verbraucherfreundliche Judikatur fortgesetzt.

Widerruft der Kunde seinen Immobiliendarlehensvertrag, entsteht das sogenannte Rückgewährschuldverhältnis. Das geschieht bei einem Widerruf wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nach Jahren genauso wie bei einem Widerruf im Rahmen der gesetzlichen Frist von 14 Tagen. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sind dann die gegenseitig geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, der Kreditnehmer hat das erhaltene Darlehen, die „Darlehensvaluta“, an die Bank zurückzuzahlen. Im Gegenzug ist das Kreditinstitut verpflichtet, die bereits geleisteten Ratenzahlungen des Kunden diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag wird „rückabgewickelt“.

Banken sind zu schmerzhaften Nutzungsersatzzahlungen verpflichtet – im Zweifel fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

Gleichzeitig müssen Kreditinstitute im Rahmen des Nutzungsersatzes gemäß § 346 Abs. 1 BGB dem Kunden alle Gewinne herausgeben, die sie mit den zur Verfügung gestellten Geldmitteln erwirtschaften konnten. Da Banken im Einzelnen wohl nur schwer nachweisen können, was sie mit dem Geld des Kunden genau verdient haben (und was nicht), sind sie im Zweifel verpflichtet, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Eine deutliche Belastung für die Banken.

Darlehensnehmer zahlen nur noch Zinsen auf bestehende Restschuld

Auch Darlehensnehmer haben im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses neben der Rückzahlung des Darlehens noch Zinszahlungen zu leisten. Bisher fielen Zinsen auf die gesamte Kreditsumme an. Nach neuer Rechtsprechung fallen jedoch ab sofort nur noch Zinsen auf die jeweils noch bestehende Restschuld an. In Einzelfällen sind für Darlehensnehmer, abhängig von der ausgezahlten Darlehenssumme, damit Ersparnisse von mehreren tausend Euro drin.

Widerruf wird noch attraktiver – Darlehensnehmer sollten handeln!

Mit dem Beschluss des BGH ist in den Widerrufsverfahren nun auch in puncto Rückabwicklung Klarheit geschaffen worden. Erneut urteilte das höchste deutsche Gericht hier äußerst verbraucherfreundlich. Darlehensnehmer haben neben deutlichen Zinsersparnissen und der wegfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nun auch im Rahmen der Rückabwicklung äußerst attraktive Voraussetzungen für einen Widerruf.

Vor dem Hintergrund einer für Mitte 2016 angekündigten Gesetzesänderung ist indes wohl Eile geboten: Sollte ein vom Bundesrat eingebrachter Vorschlag Gesetz werden, sind die meisten Immobiliendarlehensverträge ab 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufbar. Darlehensnehmer sollten die noch verbleibenden acht Monate nutzen, und den erfahrungsgemäß teilweise langwierigen Widerrufsprozess umgehend in Gang setzen.

Als ersten Schritt in Richtung Widerruf bieten wir bei Werdermann | von Rüden Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Vertragsunterlagen zur Klärung Ihrer individuellen Widerrufschancen an. Kontaktieren Sie uns zeitnah! Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes von Rüden

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten