Widerruf von Überweisungen/Zahlungsaufträgen an Ihre Bank? Geht das?

  • 1 Minuten Lesezeit

Häufig werden Zahlungsaufträge – namentlich Überweisungen – an die Hausbank versehentlich erteilt. In anderen Fälle erfolgte die Überweisung hingegen zunächst gewollt, sollte dann aber kurzfristig gestoppt werden, weil der Empfänger nicht bezahlt werden sollte.

Hier stellt sich regelmäßig die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Widerruf eines Zahlungsauftrags möglich ist. Hiermit hatte sich jüngst auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen (BGH, Urt. v. 19.03.2019, XI ZR 280/17).

Gemäß § 675 n Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Zahlungsauftrag wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister, in der Regel einer Bank, zugeht.

Wie der Begriff des Zugangs im Sinnen dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten. Nach der herrschenden Auffassung im Schrifttum setzt der Zugang gemäß den zu § 130 Abs. 1 S. 1. BGB entwickelten Grundsätzen voraus, dass der Zahlungsauftrag so in den Machtbereich des Zahlungsdienstleisters gelangt, dass unter normalen Verhältnissen damit zu rechnen ist, er könne vom Inhalt der Erklärung Kenntnis erlangen, so der BGH in seiner Entscheidung.

Abweichend hiervon wird vereinzelt vertreten, dass der Begriff des Zugangs in § 675 n Abs. 1 S. 1 BGB richtlinienkonform auszulegen sei (vgl. Art. 64 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2007/64 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt). 

Hiernach sei lediglich der Eingang des Auftrags beim Zahlungsdienstleister – in der Regel bei Ihrer Bank – erforderlich, was für Sie im Zweifel vorteilhafter ist.

Fazit: Sollten Sie Ihre Anweisung widerrufen wollen, so ist Eile geboten. Für den Fall, dass Ihre Bank sich weigert, der Anweisung Folge zu leisten und Ihnen den angewiesenen Betrag zu erstatten, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, Dies gerade auch dann, wenn der Zahlungsempfänger Ihnen den Betrag nicht rücküberweist.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann berät Kunden bundesweit in Rechtsstreitigkeiten mit ihrer Bank.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema