Widerruflichkeit von Darlehensverträgen – Verbrauchereigenschaft und Darlegungslast

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Worum geht es?

Bei der Widerruflichkeit von Darlehensverträgen geht es darum, dass der Widerruf dazu führt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt. Rechtsfolge ist unter anderem die, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung durch den Darlehensnehmer nicht mehr geschuldet wird. Das gilt auch für die Nichtabnahmeentschädigung. Im Weiteren sind die gegenseitig erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.

Darlehensgeber währen sich häufig gegen die Widerruflichkeit eines Darlehensvertrages mit dem Argument, der Darlehensnehmer sei nicht Verbraucher und daher finden die Vorschriften über die Widerruflichkeit von Darlehensverträgen keine Anwendung. Es wird dann vonseiten der Bank umfangreich vorgetragen, woraus sich die Gewerblichkeit der Darlehensaufnahme ergeben soll. 

Insbesondere wird mit den Argumenten argumentiert, beispielsweise bei einem Mehrfamilienhaus sei die Verwaltung der Wohnungen sehr zeitaufwendig. Weiterhin wird argumentiert, dass bei der Vermietung beispielsweise von Wohnungen in Konkurrenz zu gewerblichen Vermietern gegangen wird und dadurch die Verbraucherqualität ausgeschlossen sein soll.

Bisher war so, dass der Darlehensgeber die Verbrauchereigenschaft bestritten hat und der Darlehensnehmer diese dann beweisen musste. Häufig führte die Klage des Darlehensnehmers zur Klageabweisung mit der Begründung der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er das Darlehen als Verbraucher aufgenommen habe.

Wie hat das OLG Bamberg entschieden?

Nunmehr hat das OLG Bamberg in einer aktuellen Entscheidung der Berufung des Klägers und Darlehensnehmers stattgegeben und das klageabweisende Urteil aufgehoben. Das Berufungsgericht hat die Sache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Im Weiteren hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Art. 17 EuGVVO in eindeutiger Weise regelt, dass grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln der Vertragspartei auszugehen ist. 

Die Ausnahme, nämlich die Zurechnung zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Vertragspartei, ist mithin von dem sich darauf berufenen Vertragspartner darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO zunächst voraussetzt, dass ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers hat, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weiterhin muss der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich handelnden geschlossen worden sein. Als Verbraucher sei jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt. 

Davon ausgenommen sind Verträge die der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken stellt immer ein Verbraucherhandeln dar. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist. Es kommt daher nicht auf die Art der Vermögensanlage an. Geschützt ist auch ein Millionär, der Kreditverträge für private Zwecke aufnimmt. 

Nach diesen Grundsätzen kann der Erwerb eines fremdvermieteten Gebäudes eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken darstellen. Selbiges gilt auch für eine Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt und mit der Bank einen Darlehensvertrag schließt, in dem der Zweck nicht spezifiziert wird, jedoch der Vertrag der Verbrauchersphäre zugerechnet wird, wenn mit der Finanzierung nicht die berufliche Tätigkeit des Anwalts in Verbindung steht.

Wenn der Darlehensnehmer den privaten Verwendungszweck der ausgereichten Kredite schlüssig darlegt, muss die beklagte Bank dem substanziiert entgegentreten und nicht nur lediglich mit bloßen Vermutungen operieren. 

Gern sind wir für Sie da

Prüfen Sie oder lassen durch einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht die Widerruflichkeit Ihres Vertrages prüfen und ihrer Verbraucherqualität. Häufig berufen sich Banken darauf, dass ein Verbraucherhandeln nicht vorliegen würde, um sich damit der Rechtsfolgen der Widerruflichkeit von Darlehensverträgen entziehen zu können.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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