Widerrufsbelehrung von Volks- oder Raiffeisenbanken ist falsch: Widerrufsrecht erlaubt Ausstieg!
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„... Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen ...“
Der Widerruf der Darlehensnehmer ist voraussichtlich auch heute möglich und erlaubt, an attraktiven aktuellen Zinsen für die Folgefinanzierung zu partizipieren. Der Widerruf ist nicht verfristet, da die Widerrufsfrist bis zum heutigen Zeitpunkt mangels ordnungsgemäßer Belehrung über deren Widerrufsrecht noch nicht zu laufen begonnen hat. Soweit Sie als Darlehensnehmer keine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprechende, Widerrufsbelehrung erhalten, können Sie auch noch heute Ihr Widerrufsrecht ausüben.
Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, als die gesetzliche Mustervorlage vorsieht (vgl. BGH I ZR 55/00). § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verlangt eine Gestaltung der Belehrung, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht. Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.
MJH Rechtsanwälte, Martin Josef Haas meint: nutzen Sie Ihren Widerrufsjoker!
Wir erbringen mit Kontaktaufnahme und Übermittlung Ihrer Unterlagen eine kostenfreie (rechtsunverbindliche) Ersteinschätzung: ob die Ausübung eines Widerrufsrechtes in Ihrem Fall vielversprechend ist oder nix geht.
Wir unterbreiten nachfolgend ein Angebot, welches zielorientiertes Vorgehen ermöglicht. Mit weiterer Beauftragung führen wir eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durch und zeigen Ihnen die ggf. erreichbaren wirtschaftlichen Vorteile auf.
Wir vertreten in Abstimmung mit Ihnen Ihre rechtlichen Interessen außergerichtlich oder – so notwendig – auch gerichtlich gegenüber der Gegenseite.
Wenn Sie uns die Arbeit erleichtern und die rechtliche Prüfung vereinfachen wollen, bitten wir Sie diesen Link zu nutzen: https://docs.google.com/forms/d/146Imh-ObOXVqFIK3TEnaaC2kcdSNVD6NoaRqsXThSs8/viewform?c=0&w=1
Oder Sie übermitteln uns einfach diese Unterlagen als Scan per E-Mail.
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