Widerrufsfrist beginnt nicht mit Übersendung der Vertragsantrags zu laufen!

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Das LG Hamburg hatte im Rahmen seiner Entscheidung vom 26.01.2015 (Az. 325 O 299/14) festgestellt, dass lediglich die Übersendung eines Vertragsantrages nicht die Frist für die Ausübung des Widerrufes zu laufen beginnen lässt.

Für ein Verbraucherdarlehen sah § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. die Schriftform vor. Den gesetzlich vorgesehenen Fristbeginn konnte der Darlehensnehmer dann nicht bestimmen, wenn die Widerrufserklärung nicht zutreffend über den Beginn der Frist unterrichtete.

Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden.

Für ein Verbraucherdarlehen sah § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. die Schriftform vor. Den danach maßgeblichen Fristbeginn konnte der Darlehensnehmer anhand der ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Belehrung nicht zutreffend bestimmen. Nach dieser Belehrung sollte nämlich schon die Übersendung eines Vertragsantrages und eines Exemplars der Widerrufserklärung zum Beginn der Widerrufsfrist führen. Das von der Bank vorausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular war ein lediglich ein Antrag, also kein Vertrag. Der Verbraucher hätte somit ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Antrages die Widerrufsfrist berechnen müssen. Dies hätte zum Ergebnis, dass der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Unterlagen der Bank widerrufen konnte. Dies ist unsinnig, zumal ein Vertrag durch die Zusendung eines Antrages noch gar nicht zu Stande gekommen war. Die Widerrufsfrist wäre danach in dem Moment, als er selbst den Vertrag unterzeichnete, bereits nahezu vollständig abgelaufen, wenn er z.B. 12 Tage nach Zustellung des Antrages diesen erst unterschrieben hätte.

Da die Widerrufserklärung den zutreffenden Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen lässt, hat sich die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die von der Bank zitierte Entscheidung des Landgerichts Duisburg (Urt. v. 18.7.2014 – 1 O 405/13, juris) steht dem nicht entgegen, da dies einen anderen Fall betraf.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Widerrufsbelehrungen weisen viele Fehler auf. Nicht nur diesen.

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Betreffend Immobiliendarlehen muss der Widerruf alsbald ausgeübt werden: Am 21.06.2016 ist dann erst einmal Schluss mit dem Widerrufsjoker für viele Darlehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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