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Widerrufsjoker auch für Kreditverträge nach 2010 selbst bei Widerrufsbelehrung laut Mustertext!

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Bislang waren die Erfolgsaussichten für den Widerruf von Vertragserklärungen im Rahmen von Darlehensabschlüssen aus den Jahren 2010 und später als gering einzuschätzen.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg aus Juli 2016 (14 U/1780-15) könnte sich dies nun jedoch ändern.

In dem zu entscheidenden Fall entsprach die Widerrufsbelehrung des streitgegenständlichen Baufinanzierungsvertrages aus 2010 sogar inhaltlich dem gültigen Mustertext.

Die Richter urteilten dennoch, dass im Darlehensvertrag keine hinreichenden Angaben zur Widerrufsfrist enthalten waren und diese aufgrund dessen nicht zu laufen begonnen hat.

Nach der einschlägigen Regelung des § 492 Absatz 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist nach Abschluss eines Darlehensvertrages für den Verbraucher erst nach Erhalt bestimmter Pflichtangaben durch den Darlehensgeber.

Diese Pflichtangaben betreffen eine Vielzahl von Informationen, unter anderem zur Frist und zu den Umständen für die Erklärung des Widerrufs, Hinweise auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.

Der Mustertext, den die Banken in der Regel für die Widerrufsbelehrungen in ihren Darlehensverträgen verwenden, sieht jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung dieser Pflichtangaben vor. Diese betrifft die Art des Darlehens, den Nettodarlehensbetrag und die Angabe der Vertragslaufzeit.

Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nach der Entscheidung der Nürnberger Richter nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Nach dem Urteil des OLG Nürnberg ist damit für den Verbraucher nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt.

Die Kläger konnten daher den Widerruf der Kreditverträge auch noch im Jahre 2014 wirksam erklären.

Mangels deutlicher optischer Hervorhebung der Widerrufsbelehrung konnte sich die darlehensgebende Bank vorliegend auch nicht auf die Schutzfunktion des Mustertextes berufen.

In vergleichbaren Fällen können Verbraucher somit ihr Widerrufsrecht erfolgreich ausüben und die Möglichkeit einer kostengünstigeren Umfinanzierung nutzen.

Die gesetzliche Neuregelung des § 356b BGB, mit der das „ewige Widerrufsrecht“ für Immobilienkredite bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung mit einer Übergangsfrist bis zum 21.06.2016 abgeschafft wurde, greift für Baufinanzierungen, die nach 2010 abgeschlossen worden sind, nicht.

Bei Fragen zum Widerrufsjoker bei Baufinanzierungen beraten unsere Fachanwälte für Bankrecht Sie gern.


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