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Darlehenswiderruf w. fehlerhafter Widerrufsbelehrung – Widerrufsjoker häufig aussichtsreich!

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Darlehensnehmer, die in den vergangenen Jahren hoch verzinste Baudarlehen/Verbraucherdarlehen aufgenommen haben, können den Vertrag auch heute noch wirksam widerrufen. Dies stützt sich auf den Umstand, dass zahlreiche Widerrufsbelehrungen – welche zwingend Teil des Darlehensvertrages sein müssen – fehlerhaft ausgestaltet wurden und der Fristlauf – für die Ausübung des Widerrufs – somit noch nicht zu laufen begonnen hat (sog. „ewiges Widerufsrecht“).

In jüngster Zeit hat der Bundesgerichtshof auch weitestgehend für Klarheit gesorgt, welche Klageanträge für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung seitens des Darlehensnehmers/Klägers zu stellen sind:

Wegen des Vorrangs der Leistungsklage ist eine positive Feststellungsklage, das Darlehensverhältnis sei durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v. 21.01.2017, XI ZR 467/15). Zulässig ist diese Klage, wenn die Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche außer Streit ist.

Zulässig ist eine negative Feststellungsklage ferner bezogen auf den Anspruch, den die Bank für sich beansprucht.

Ferner gilt: Soweit die Bank vorträgt, der Widerruf sei unwirksam, berühmt sie sich ihrer vertragsgemäßen Rechte aus dem Darlehensvertrag aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.

In diesem Fall ist der Feststellungsantrag demgemäß zulässig, dass der Bank aufgrund des Widerrufs keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen. Dieser Antrag wurde in einem in erster und zweiter Instanz von der Kanzlei MPH Legal Services in einem vom BGH entschiedenen Fall als zulässig erachtet (BGH, Urt. v. 16.05.2017, XI ZR 586/15). Beklagte in diesem Verfahren – welche alle drei Instanzen verlor – war die Sparda-Bank Baden-Württemberg.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen ggb. Sparkassen, Genossenschafts- und Spardabanken, Volksbanken, der ING-DiBa und sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen. Kontaktieren Sie uns! Wir prüfen für Sie!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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