Widerrufsjoker – EuGH stärkt Verbraucherrechte bei privaten Kreditverträgen – Millionen betroffen

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Angesichts der Corona-Pandemie sind viele Menschen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. 

Geradezu ein Glücksfall ist angesichts dessen das brandneue verbraucherfreundliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH stärkt mit seinem Urteil vom 26. März 2020 (Rechtssache C -66/19) nämlich erneut die Rechte der Verbraucher, Millionen privater Kreditverträge sind betroffen und können somit u. U. widerrufen werden. 

So können sich Verbraucher mit dem Widerrufsjoker möglicherweise das Geld aus ihrer Autofinanzierung oder Immobilienfinanzierung zurückholen! Sogar bereits beendete Darlehensverträge sind teilweise betroffen. 

Warum ist dies so?

Jeder Verbraucher hat beim Abschluss eines privaten Darlehensvertrags das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen. Dieses Recht, wann genau die Frist zu laufen beginnt und weitere Modalitäten müssen sich – für den Kunden klar und prägnant – aus den sog. Widerrufsinformationen ergeben.

Dem Europäische Gerichtshof zufolge erfüllen die meisten deutsche Kreditverträge ab Juni 2010 diese Voraussetzungen nicht. Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist wird in den meisten Verträgen auf eine Kaskade von Rechtsvorschriften – beginnend mit § 492 Absatz 2 BGB – verwiesen, die ein durchschnittlicher Verbraucher ohne juristische Ausbildung nicht überblicken und überprüfen kann. 

Deshalb sehen die EuGH-Richter darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot – im Ergebnis hat bei den fehlerhaften Verträgen die 14-tägige Frist nie zu laufen begonnen, d. h. ein Widerruf ist heute grundsätzlich noch möglich. Betroffen sind Verträge, die seit Juni 2010 abgeschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof hat sich naturgemäß noch nicht zu der o. g. EuGH-Entscheidung verhalten, eine verbraucherfreundliche untergerichtliche Rechtsprechung, etwa des OLG Brandenburgs, ist aber Anlass zum Optimismus.

Durch einen Widerruf können Verbraucher eine Menge Geld sparen. Wir Anwälte von der Kanzlei Jahn haben umfangreiche Erfahrung mit solchen Verfahren, nämlich was den sog. Dieselabgasskandal, die Rückabwicklung alter Lebensversicherungen oder auch den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen betrifft. Wir prüfen gerne Ihre Widerrufsmöglichkeiten und gehen im Falle eines fehlerhaften Vertrags zügig für Sie vor!



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