Widerrufsjoker noch existent

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Noch immer existiert der sogenannte Widerrufsjoker. Zahlreiche Verbraucher finden sich unverhofft in einer rechtlich vorteilhaften Position gegenüber ihrer Bank wieder. Denn sie können ihre Altdarlehen auch Jahre nach Verstreichen der Widerrufsfrist problemlos widerrufen. Vielen Verträgen, die zwischen 2010 und 2016 geschlossen wurden, fügten die Kreditinstitute eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei. Eine gesetzliche Regelung sieht für Fälle einer fehlerhaft erfolgten Belehrung vor, dass die Verbraucher ihre Darlehen unbefristet widerrufen können. Dieses noch bestehende Widerrufsrecht, auch Widerrufsjoker genannt, entpuppt sich bei geschickter Ausnutzung zu einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil.

Fünfstellige Beträge durch Widerrufsjoker sparen

Denn durch den Widerrufsjoker wird eine attraktive Umschuldungsoption geschaffen. Das Prinzip sei kurz erläutert: Nachdem der fehlerhaft belehrte Verbraucher seinen Kreditvertrag widerrufen hat, folgt die Rückabwicklung des Vertrags. Das heißt, dass alle Zahlungen und sonstigen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis wechselseitig zurückgewährt werden. Die Bank erhält die Darlehenssumme, der Kunde die Raten und Zinsen zurück. Typischerweise setzt hier die Umschuldung an: Um die Schuld des alten Darlehens stemmen zu können, wird ein neues Darlehen aufgenommen.

Dieser neue Darlehensvertrag wird jedoch zu heutigen Konditionen abgeschlossen, heißt: historisch niedrige Zinsen, verbraucherfreundliche Angebote und geringe Gebühren. Im Verhältnis zu den laufenden Kosten des Altkredits ist der neue Kredit wesentlich günstiger, der Verbraucher spart durch die Umschuldung monatlich viel Geld.

Hinzu kommt, dass die Bank diese Umschuldung ohne Einreden hinnehmen muss. Im Gegensatz zu einer Kündigung fällt bei einem Widerruf keine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, eine Ausgleichszahlung an die Bank, an. Der Widerrufsjoker ermöglicht mithin den schnellen „Ausstieg“ aus dem alten Darlehen und die Umschuldung auf einen neuen Kredit. Im Regelfall werden bei diesem Prozedere fünfstellige Beträge eingespart.

Banken ermöglichten Widerrufsjoker durch fehlerhafte Belehrungen

Grundlage für diese Option tausender Verbraucher ist die massenhaft erfolgte Herausgabe fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, ein Ausfluss aus § 355 Abs. 2 BGB a.F., verpflichtet die Kreditinstitute dazu, ihre Kunden vollumfänglich und unmissverständlich über den Widerruf zu belehren. Der Gesetzgeber hat zugleich eine sogenannte Musterbelehrung verfasst. Dieser Musterbelehrung haftet eine Schutzwirkung an, bei einer unveränderten Übernahme des Musters sind die Banken exkulpiert, sie können also für Fehler nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Von Großbanken bis hin zu kleinen Sparkassen gaben die Geldhäuser diese Schutzwirkung allerdings auf, indem fahrlässig Passagen des Musters abgeändert wurden. Nun haben sie die Verantwortung für die Belehrungen zu tragen, ein erheblicher Nachteil. Denn in den meisten Belehrungen sind unpräzise Formulierungen, verwirrende Fußnoten oder unzulässige Zusätze zu finden.

Der BGH hat bereits viele zweifelhafte Formulierungen in Widerrufsbelehrungen als Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot gewertet. Höchstrichterlich wurde so in tausenden Fällen der Weg zum Widerrufsjoker geebnet.

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Der Widerrufsjoker ist nicht komplett am 21. Juni 2016 erloschen. Eine Gesetzesänderung schuf das „ewige“ Widerrufsrecht zwar ab, aber nur für Verträge, die vor 2010 geschlossen wurden. Für all diejenigen Darlehensnehmer, die ihren Kredit zwischen 2010 und 2016 aufgenommen haben, könnte die Option auf eine problemlose Umschuldung durch Widerruf nach wie vor bestehen.

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