Widerrufsjoker noch heute einsetzbar

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Tausende Verbraucher haben auch heute noch die Möglichkeit, ihre Verbraucherdarlehensverträge zu widerrufen, obwohl die normalerweise geltende gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen schon längst verstrichen ist. Essentielle Voraussetzung dafür ist, dass das in den Vertragsschluss involvierte Kreditinstitut dem Verbraucher eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung herausgegeben hat. In einem solchen Fall beginnt – aufgrund einer gesetzlichen Regelung – die gesetzliche Widerrufsfrist nicht zu laufen, weswegen die Verträge auch noch viele Jahre nach ihrem Zustandekommen widerrufbar sind.

Jedoch wurde das „ewige“ Widerrufsrecht aufgrund einer vor einigen Monaten verabschiedeten Gesetzesnovelle drastisch zulasten des im Normalfall schutzwürdig geltenden Verbrauchers eingeschränkt. Seit dem 21.06.2016 sind sämtliche Darlehen, die zwischen den Jahren 2002 und 2010 aufgenommen worden sind, unter keinen Umständen mehr widerrufbar. Anders sieht es aber noch für Verträge, die zwischen Juni 2010 und März 2016 geschlossen worden, sind aus. Da diese von der Gesetzesänderung nicht erfasst sind, besteht das „ewige“ Widerrufsrecht in diesen Fällen fort. Alle ab Mitte März geschlossenen Verträge unterfallen nun neuerdings einer absoluten Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen.

Widerrufsjoker führt zu deutlichen Ersparnissen

Die Kunden sämtlicher Banken und Sparkassen könnten durch die Ausübung des „Widerrufsjokers“ in finanzieller Hinsicht profitieren, da dieser zu massiven Ersparnissen seitens der Verbraucher führen kann. Dies liegt zum einem daran, dass die vom Widerruf betroffene Bank im Fall eines Widerrufs grundsätzlich nicht dazu berechtigt ist, von dem Kunden die sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Bank darf diese nur im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Kunden erheben, um die daraus resultierenden Leistungsausfälle auszugleichen. Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt demnach eine Art Schadensersatz dar. Die Fälligkeit der Vorfälligkeitsentschädigung hat zur Folge, dass eine Umschuldung in diesen Fällen für den kündigenden Verbraucher wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da der zu zahlende Betrag normalerweise sehr hoch ist. Anders sieht es jedoch bei der Ausübung des Widerrufs aus – hier muss der Kunde die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen und er spart zudem noch durch die heutzutage historisch niedrigen Zinsen. Für den Verbraucher ergibt sich demnach durch den Einsatz des „Widerrufsjokers“ eine günstige Möglichkeit, eine Umschuldung vorzunehmen.

Deutlichkeitsgebot oftmals umgangen

Sämtliche Kreditinstitute bundesweit haben in den vergangenen Jahren immer wieder gegen das gesetzlich vorgegebene Deutlichkeitsgebot verstoßen. Danach sind die Banken und Sparkassen bundesweit dazu verpflichtet, den Verbraucher in eindeutiger und unmissverständlicher Art und Weise über sein Widerrufsrecht zu belehren. Verstößt die bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags verwendete Widerrufsbelehrung gegen diese Vorgaben, so ist verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Kreditinstitute haben unter anderem in den letzten Jahren den Verbraucher nicht eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Rechte und Pflichten belehrt. Der Verbraucher wurde demnach unter anderem nicht darüber belehrt, ob und wann das Kreditinstitut dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs das bereits von ihm Geleistete zurückgewähren muss. Der betroffene Kreditnehmer kann dadurch seine Liquidität im Fall eines Widerrufs nicht hinreichend planen. Deswegen könnte eine solche Widerrufsbelehrung den Verbraucher daran hindern, sein ihm zustehendes Widerrufsrecht auszuüben.

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