Widerrufsjoker vor dem EuGH

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Aufgrund einer Vorlage des Landgerichts (LG) Ravensburg muss sich nun der EuGH mit Fragen rund um den Widerruf von Darlehen und dem Widerrufsjoker befassen. Je nachdem, wie sich der EuGH entscheidet, könnte dies für Verbraucher der mögliche vorzeitige Ausstieg aus einem Finanzierungsvertrag sein. Die Folge davon wäre ein enormer finanzieller Vorteil für die Verbraucher.

Was ist der Widerrufsjoker?

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M., erklärt, was der Widerrufsjoker ist: „Der Widerrufsjoker eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit, sich von einem Vertrag zu lösen. Voraussetzung dafür ist, dass die Widerrufsinformationen fehlerhaft und damit gesetzeswidrig sind. Gerade in der Autobranche existieren viele fehlerhafte Verträge.“

Autokäufer können in diesen Fällen oft noch Jahre später die Verträge widerrufen und rück abwickeln. Dies betrifft vor allem Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Voraussetzung ist, dass seitens der finanzierenden Bank eine fehlerhafte Widerrufsinformation verwendet worden ist und/oder gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben im Vertrag fehlen.

Nun entscheidet EuGH über Widerrufsjoker

Das Landgericht (LG) Ravensburg entschied per Beschluss, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewichtige Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen vorzulegen (Beschluss vom 07. Januar 2020, Az. 2 O 315/19).

Worum ging es im Fall des LG Ravensburg?

Der Kläger im Verfahren vor dem LG Ravensburg hatte über die Volkswagen Bank GmbH ein VW Passat finanziert. Da das gekaufte Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war, nutzte er den Widerrufsjoker, um sich vom Kreditvertrag lösen zu können und die bereits gezahlte Summe zurückzuerhalten.

Was bedeutet die Entscheidung des EuGH für die Verbraucher bzw. die Banken?

Rechtsanwalt Kluck erläutert, was das Urteil des EuGH bedeuten könnte. Er führt aus: „Entscheidet sich der EuGH dafür, die Rechtslage verbraucherfreundlich auszulegen, kann dies dazu führen, dass mehrere Millionen Darlehensverträge seit dem 11. Juni 2010 rück abgewickelt werden können.“

Dabei sind die Vorlagefragen nicht nur auf Autofinanzierungsverträge beschränkt, sondern können im Ergebnis jeden Bereich betreffen, der Finanzierungen grundsätzlich zulässt. So werde auch Baufinanzierungen und auch Kauffinanzierungen betroffen sein. 

Die Vorlagefragen an den EuGH 

Insgesamt muss sich der EuGH nunmehr mit Fragen zur Art und Weise bestimmter Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen beschäftigen. Vor allem thematisiert wurden die Themen Verzugszinssatz, Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Kündigungsrechte.

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Den vollständigen Artikel finden Sie auf https://www.legalsmart.de/blog/widerrufsjoker-vor-dem-eugh/.


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