Widerrufsmöglichkeit bei alten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen?

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2014 hatte der BGH entschieden, dass Lebens- und Rentenversicherungsverträge nach dem sog. Policenmodell aus den Jahren 1994 bis 2007 bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung unbefristet widerrufen werden können. Also auch heute noch. Weitere BGH-Urteile folgten im Sommer 2015, die diese Möglichkeit für die VN bestätigten.

Einige VR reagieren auf den Widerruf ihres VN und dessen Rückzahlungsbegehren mit versteckter Verweigerung. Sie behaupten, dass es derzeit unklar sei, ob das Urteil des BGH überhaupt Bestand haben wird, denn es laufe eine Verfassungsbeschwerde dagegen. Was stimmt und was stimmt nicht? Das Urteil des BGH vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 ist geltendes Recht. Richtig ist auch, dass es eine Verfassungsbeschwerde gibt. Diese klärt aber nur, ob die VR aufgrund des v.g. BGH-Urteils Ersatzforderungen gegen den Staat geltend machen können. Mit den Ansprüchen der widerrufenden VN hat dieses Verfahren aber nichts zu tun!

Was kann der VN nach einem Widerruf verlangen? Die eingezahlten Beiträge unter Abzug der Kosten für etwaigen Risikoschutz der Policen (sofern es einen solchen Schutz gegeben hat). Zudem ist der zu erstattende Betrag komplett und mit Zinsen zurückzuerstatten. Voraussetzung hierfür ist, dass fehlerhaft oder nicht ausreichend über den Vertrag informiert wurde. Dies ist der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war und/oder, wenn der VN die Vers.-Bedingungen und die Verbraucherinformation seinerzeit nicht erhalten hatte.


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