Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

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Viele Verbraucher können bei Lebens- und Rentenversicherungen noch heute widersprechen und deutlich höhere Rückzahlungen von den Versicherungen erhalten.

München, 19.09.2016 – Lebens- und Rentenversicherungsverträge haben sich in vielen Fällen nicht so positiv entwickelt wie ursprünglich prognostiziert. Sowohl bei noch laufenden als auch bei bereits gekündigten Verträgen besteht in zahlreichen Fällen die Möglichkeit, einen deutlich höheren Betrag als den Rückkaufswert von der Versicherung zu erhalten.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 besteht für viele Verbraucher auch heute noch die Möglichkeit, sich durch Widerspruch von ihrem geschlossenen Versicherungsvertrag zu lösen. Nach dieser Entscheidung hat der Verbraucher nämlich ein „ewiges“ Widerspruchsrecht, sofern der Vertrag zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 geschlossen wurde und er beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Dies gilt vom Grundsatz her auch für bereits gekündigte Versicherungsverträge.

Im Fall eines wirksamen Widerspruchs können Versicherungsnehmer grundsätzlich sämtliche geleistete Beiträge abzüglich des Wertes für den gewährten Versicherungsschutz zurückverlangen. Zudem steht dem Verbraucher auch ein Anspruch auf Herausgabe der von der Versicherung gezogenen Nutzungen zu. Häufig können Nutzungen von über fünf Prozent pro Jahr geltend gemacht werden, was die Forderung des Versicherungsnehmers weiter erhöht.

Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. „In vielen Fällen lassen sich aufgrund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gute Ergebnisse für die Versicherungsnehmer erzielen. Wir arbeiten in diesem Bereich mit einem Diplom-Wirtschaftsmathematiker und Aktuar (DAV) zusammen, der die dem Verbraucher zustehenden Nutzungen konkret berechnen kann“, so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.


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