Gewerbeuntersagung und deren Rechtsfolgen: 15 Gründe für eine Gewerbeuntersagung - Widerspruch und Rechtsanwalt.

  • 5 Minuten Lesezeit

Das starke behördliche Instrument der Gewerbeuntersagung

In der heutigen Geschäftswelt ist die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften unerlässlich. 

Besonders für Gewerbetreibende ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit genau zu verstehen und zu kennen. 

Ein zentraler Aspekt dabei ist das Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO), das bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zur Anwendung kommt. 

In diesem Blogartikel beleuchten wir die verschiedenen Gründe, die zu einer Gewerbeuntersagung führen können. Wir gehen dabei auf die spezifischen gesetzlichen Regelungen und relevante Rechtsprechungen ein, um ein grundlegendes Verständnis für dieses wichtige Thema zu schaffen. 

Dieser Artikel richtet sich besonders an Gewerbetreibende und Rechtsinteressierte, die sich über die Risiken und Folgen einer möglichen Gewerbeuntersagung informieren möchten.


Das Gewerbeuntersagungsverfahren und Gründe für eine Gewerbeuntersagung

Das Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO ist ein wichtiges Instrument, um die Integrität und Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten. Dieses Verfahren ermöglicht es den zuständigen Behörden, einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen, wenn er als unzuverlässig eingestuft wird.

Nachfolgend werden 15 Gründe für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO aufgrund von Unzuverlässigkeit erörtern und dabei auf die genauen gesetzlichen Regelungen verwiesen.

  1. Vorstrafen und Straftaten: Gemäß § 35 Abs. 1 GewO kann eine Gewerbeuntersagung erfolgen, wenn der Gewerbetreibende wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt wurde. Dazu zählen insbesondere Straftaten, die in direktem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen.

  2. Steuerhinterziehung: Nach § 370 der Abgabenordnung (AO) kann eine Gewerbeuntersagung bei Steuerhinterziehung erfolgen. Dies ist besonders relevant, wenn die Steuerhinterziehung ein erhebliches Ausmaß erreicht hat.

  3. Sozialversicherungsbetrug: Ein Gewerbetreibender, der gegen die Sozialversicherungspflicht verstößt (§ 266a StGB), kann als unzuverlässig eingestuft werden, was eine Gewerbeuntersagung nach sich ziehen kann.

  4. Insolvenzdelikte: Bei Insolvenzdelikten wie Bankrott (§ 283 StGB) kann die Gewerbebehörde eine Unzuverlässigkeit annehmen und eine Untersagung aussprechen.

  5. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Verstöße gegen dieses Gesetz können ebenfalls eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen, da sie die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden infrage stellen.

  6. Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen: Schwere oder wiederholte Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen können zur Gewerbeuntersagung führen, da sie die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährden.

  7. Umweltdelikte: Verstöße gegen Umweltgesetze, die eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt darstellen, können eine Gewerbeuntersagung nach sich ziehen.

  8. Betrug und Untreue: Straftaten wie Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) können die Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bilden, insbesondere wenn sie im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit begangen wurden.

  9. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht: Schwere oder wiederholte Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können eine Gewerbeuntersagung begründen.

  10. Verstöße gegen das Lebensmittelrecht: Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, die eine Gefahr für die Verbrauchergesundheit darstellen, können zur Gewerbeuntersagung führen.

  11. Missbrauch der Gewerbeausübung: Dies umfasst Fälle, in denen das Gewerbe für illegale Aktivitäten wie Drogenhandel oder Prostitution missbraucht wird.

  12. Nichtabführung von Sozialbeiträgen: Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann als Indikator für Unzuverlässigkeit gewertet werden.

  13. Fälschung von Dokumenten: Die Fälschung von Dokumenten im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit kann zur Gewerbeuntersagung führen.

  14. Verstöße gegen das Gaststättengesetz: Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen das Gaststättengesetz kann eine Gewerbeuntersagung erfolgen.

  15. Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen: Die wiederholte Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen kann als Beleg für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angesehen werden und zu einer Untersagung führen.


Jeder dieser Gründe für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO beruht auf der grundlegenden Annahme, dass der Gewerbetreibende durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Gewerbes besitzt. Es ist wichtig zu betonen, dass die Entscheidung zur Gewerbeuntersagung immer eine Einzelfallentscheidung ist und die Umstände des jeweiligen Falles berücksichtigt werden müssen.


Rechtsfolgen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO

Die Folgen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sind weitreichend und können für den betroffenen Gewerbetreibenden gravierende Auswirkungen haben. Die wichtigsten Folgen sind:

  1. Einstellung des Gewerbebetriebs: Die unmittelbarste und offensichtlichste Folge einer Gewerbeuntersagung ist, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe nicht weiterführen darf. Dies bedeutet die Einstellung aller gewerblichen Aktivitäten, die unter die Untersagung fallen.

  2. Verlust der wirtschaftlichen Grundlage: Für viele Gewerbetreibende bedeutet die Untersagung ihres Gewerbes den Verlust ihrer Haupterwerbsquelle. Dies kann zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten führen.

  3. Reputationsschaden: Eine Gewerbeuntersagung kann den Ruf des Betroffenen erheblich schädigen. Dieser Reputationsschaden kann langfristige Auswirkungen haben, selbst wenn es später möglich ist, das Gewerbe wieder aufzunehmen.

  4. Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Neben der Untersagung selbst können weitere verwaltungsrechtliche Sanktionen folgen, wie zum Beispiel Bußgelder.

  5. Strafrechtliche Konsequenzen: In einigen Fällen kann die Fortführung des Gewerbes nach einer Untersagung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da dies als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gewertet werden kann.

  6. Schwierigkeiten bei der Neugründung: Personen, denen einmal ein Gewerbe untersagt wurde, können Schwierigkeiten haben, in Zukunft eine neue Gewerbeerlaubnis zu erhalten, da die frühere Untersagung ein Indiz für ihre Unzuverlässigkeit sein kann.

  7. Auswirkungen auf verbundene Unternehmen: Die Gewerbeuntersagung kann auch Auswirkungen auf verbundene Unternehmen oder Geschäftspartner haben, insbesondere wenn diese auf die Zusammenarbeit mit dem untersagten Gewerbe angewiesen waren.

  8. Mögliche zivilrechtliche Ansprüche: Kunden oder Geschäftspartner könnten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, falls ihnen durch die Gewerbeuntersagung Schäden entstanden sind.

Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist somit ein einschneidendes Instrument, das erhebliche Konsequenzen für die betroffene Person und deren geschäftliches Umfeld haben kann.

Daher sollte eine solche Untersagung durch die Behörde nicht ohne weiteres hingegenommen werden.

Falls eine Gewerbeuntersagung erging, ist hiergegen rechtswahrend formgemäß und fristgemäß Widerspruch einzulegen.


Fazit

Das Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO ist ein wesentliches Instrument, um die Integrität des Wirtschaftsverkehrs zu sichern. Die Gründe für eine Gewerbeuntersagung reichen von Vorstrafen über Steuerdelikte bis hin zu Verstößen gegen Umwelt- oder Arbeitsschutzbestimmungen. 

Für Gewerbetreibende ist es daher von größter Bedeutung, sich der rechtlichen Anforderungen bewusst zu sein und diese einzuhalten. Bei Unsicherheiten oder rechtlichen Herausforderungen ist es ratsam, professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 

Unsere Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen dabei mit Expertise und Erfahrung zur Seite, um Sie in allen Fragen rund um das Gewerberecht zu beraten und zu unterstützen.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und begleite und unterstütze Sie bei Fragen rund um das Gewerberecht, die Gewerbeordnung (GewO) und bei einer Gewerbeuntersagung. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Erbrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.




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