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Widerspruch einer Lebensversicherung – Bundesgerichtshof entscheidet über Abrechnung

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In unserem Rechtstipp vom 25.6.2015 (Widerspruch einer Lebensversicherung - Abrechnung aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln) hatten wir uns mit dem Widerspruch bzw. dem Widerruf bei Lebensversicherungen auseinandergesetzt.

Die Grundsätze des Oberlandesgerichts Köln sind nunmehr am 29.7.2015 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt worden. Der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 383/14 und IV ZR 448/14) stimmte den bisherigen Urteilen des Oberlandesgerichts in den wesentlichen Punkten zu und stellte folgende Grundsätze fest:

  • Nach einem wirksamen Widerspruch sind die eingezahlten Prämien zurückzuerstatten, es sind jedoch Abzüge vorzunehmen.
  • Der Versicherungsnehmer muss sich den Versicherungsschutz aus einer Risikolebensversicherung oder möglicherweise einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anrechnen lassen. Dieser Prämienanteil ist nicht zurückzuerstatten.
  • Hat der Versicherer bereits aufgrund der Beendigung der Kapitallebensversicherung Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschläge an das Finanzamt abgeführt, so muss sich der Kunde dies anrechnen lassen.
  • Abschluss- und Verwaltungskosten sind nicht zu Gunsten der Versicherung zu berücksichtigen.
  • Zudem steht dem Verbraucher Nutzungsersatz zu für die Zeit, in der er die Prämien überlassen hat. Dieser Nutzungsersatz kann jedoch nicht pauschal geschätzt werden. Er muss anknüpfen an die tatsächliche Ertragslage des jeweiligen Versicherers. Es reicht nicht aus eine Gewinnerzielung zu vermuten oder aber pauschal die Zahlung mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen.

Gerade im Fall der vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung bietet der Widerspruch/Widerruf daher eine gute Möglichkeit, einen höheren Wert zurück zu erzielen, als den vertraglich vorgesehenen Rückkaufswert.

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