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Widerspruch gegen eine Lebensversicherung - Rückabwicklung des Vertrages

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Der Bundesgerichtshof muss sich in einer Vielzahl von Fällen mit dem Widerspruch eines Verbrauchers gegen eine Lebensversicherung beschäftigen. Mit Urteil vom 19. November 2014 - IV ZR 329/14 hat er ein weiteres Mal zu Gunsten der Verbraucher entschieden.

Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage des Verbrauchers noch abgewiesen. Es war der Meinung gewesen, der Widerspruch hätte spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämien erklärt werden müssen. Dies sah § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes in der damaligen Fassung vor. Der Vertrag war 1999 geschlossen worden.

Die Richter in Karlsruhe erklärten den § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes in der damaligen Fassung jedoch nicht für anwendbar. Bei Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen sei entscheidend, ob die Belehrung über das Recht zum Widerspruch deutlich genug und wirksam sei. Nur wenn dies der Fall sei, könne das Widerspruchsrecht tatsächlich erlöschen.

Die Belehrung im vorliegenden Fall lautete:

„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.”

Die Richter monierten zu Recht, dass nicht alleine die Übersendung des Versicherungsscheins ausreichend sei. Dem Verbraucher müssen ferner die Versicherungsbedingungen und die gesetzlichen Verbraucherinformationen vorliegen. Dies verschwieg die Belehrung. Auch fehlte der notwendige Hinweis darauf, dass für den Widerspruch die Textform erforderlich ist.

Der Bundesgerichtshof stellte ferner fest, dass eine zwischenzeitlich erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages einem Widerspruch nicht entgegenstehe. Auch wenn von beiden Parteien alle Leistungen vollständig erbracht seien, komme ein Erlöschen des Widerspruchsrechtes nicht in Betracht.

Der Verbraucher kann dann grundsätzlich die gezahlten Prämien zurückverlangen. Er muss sich allerdings einen Teil des Geldes für seinen Versicherungsschutz anrechnen lassen, wenn der Vertrag eine Risikolebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten hatte.

Gerade bei vorzeitig gekündigten oder zu kündigenden Lebensversicherungen lohnt sich daher die Prüfung, ob ein Widerspruch in Betracht kommt. Denn die Rückkaufwerte in der Lebensversicherung bei vorzeitiger Beendigung sind oftmals gering.

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