Widerspruch Lebensversicherungen / Rentenversicherungen / With-Profit-Verträge

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In den vergangenen Jahren hat sich die in Deutschland sehr beliebte (fondsgebundene) Lebens- oder Rentenversicherung nicht selten als wirtschaftlicher Fehlgriff für Kunden erwiesen. 

Kunden, die ihre jährlichen Mitteilungen über die Entwicklung ihres Vertrages erhalten, müssen oftmals feststellen, dass die prognostizierten Renditen nicht erreicht werden. Aus diesem Grunde haben Versicherungsnehmer in der Vergangenheit ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt, obgleich sie häufig weit weniger als ihre Beiträge zurückerhalten.

Enttäuschte Kunden müssen jedoch nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Auf Druck des EuGHs hat der BGH eine ständige Rechtsprechung entwickelt, wonach im Falle der fehlerhaften Belehrung über ein Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen auch heute noch der Widerspruch bzw. Rücktritt wirksam ausgeübt werden kann, da die Regelung des § 5a VVG a.F., welche bis Ende des Jahres 2007 das Erlöschen des Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorsah, europarechtswidrig ist.

Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht 

In vielen Fällen haben Versicherungsgesellschaften ihre Kunden nicht oder nicht ausreichend über das bestehende Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht aufgeklärt. Hiervon können Versicherungskunden durch Ausübung ihres Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts profitieren. Daran sind sie auch nicht gehindert, wenn sie schon vorher den Versicherungsvertrag gekündigt und in der Folge eine Auszahlung der Versicherungsgesellschaft erhalten haben. 

Auch Jahre nach Abschluss oder Beendigung des Versicherungsvertrages kann noch von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht werden.

Mit Ausübung des Widerspruchs bzw. des Rücktritts kann der Versicherungsnehmer die von ihm gezahlten Prämien zurückverlangen. Er muss sich dabei neben dem Rückkaufswert, welchen er bei beendeten Verträgen bereits von seinem Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, welche der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen. Auch ist die Entwicklung der verwendeten Fonds zu berücksichtigen. Dagegen kommt eine Anrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten nicht in Betracht. Schließlich kommt die Geltendmachung eines Nutzungsersatzanspruchs in Betracht.

Hiervon sind nicht nur Lebens- und Rentenversicherungsverträge deutscher Anbieter betroffen, sondern auch beispielsweise sog. With-Profit-Verträge ausländischer Anbieter, hier v.a. z.B. Standard Life oder Clerical Medical (CMI).

Die KSR Rechtsanwaltskanzlei vertritt zahlreiche Kunden deutscher und ausländischer Versicherungskunden bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerspruch / Rücktritt vom Versicherungsvertrag.

Die KSR Rechtsanwaltskanzlei, seit über 20 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, bietet individuelle Beratung in allen Aspekten der Vermögensanlage, einschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und dem Umgang mit Anlagebetrug sowie Schneeballsystemen. 

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Foto(s): Siegfried Reulein


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