Widerspruchsrecht bei alter Lebensversicherung – ein Überblick

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Berechtigung zum Widerspruch besteht noch nach Jahren

Wer zwischen den Jahren 1994 und 2007 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, könnte rechtlich bevorteilt sein. Ein anfangs irrelevant wirkender Umstand kann sich erheblich zugunsten der Finanzen eines betroffenen Verbrauchers auswirken: In tausenden Fällen besteht noch heute, Jahre nach Vertragsschluss, das Widerspruchsrecht gegenüber der Lebensversicherung. Schätzungen zufolge könnten rund 60% der (seit) damals Versicherten betroffen sein.

Grundsätzlich ist das Widerspruchsrecht befristet. Diese Frist beläuft sich häufig auf wenige Wochen nach Vertragsschluss. Durch Fehler seitens der Lebensversicherung setzte die Frist vielfach aber gar nicht erst ein. Ohne es zu wissen, haben viele Kunden einer Lebensversicherung noch heute das Recht zum Widerspruch.

Voraussetzung für Widerspruchsrecht: Fehlerhafte Belehrung

Um noch heute den Widerspruch ausüben zu können, bedarf es prinzipiell einer Voraussetzung: Die Lebensversicherung muss bei Vertragsschluss eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung benutzt haben. Mit der Widerspruchsbelehrung kommt der Versicherer seiner Pflicht nach, den Verbraucher über dessen Rechte in Kenntnis zu setzen. An diese Belehrung sind gewisse Anforderungen gestellt. Vor allem in Hinblick auf Deutlichkeit und Verständnis bestehen Maßstäbe, die die Lebensversicherung beachten muss. Viele Versicherer missachteten diese Maßstäbe jedoch. Durch eine fehlende drucktechnische Hervorhebung beispielsweise, kann schon ein Fehler gegeben sein – so urteilte der BGH. Doch auch die fehlende Titulierung von relevanten Vertragsdokumenten oder der Hinweis auf Formerfordernisse begründen die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung. Folge einer fehlerhaften Belehrung ist, dass die Frist des Widerspruchsrechts nie einsetzte. Der Lebensversicherung gegenüber kann „ewig“ der Widerspruch erklärt werden.

Widerspruch zahlt sich aus

Wer zum Widerspruch nach Jahren noch berechtigt ist, sollte diesen ausüben. Denn der Widerspruch bietet die Möglichkeit einer günstigen Trennung von der alten Lebensversicherung.

Die alten Tarife der Finanzdienstleister entsprechen heutigen Standards nicht mehr ansatzweise. Seit 2007 hat sich viel getan auf dem Finanzmarkt, eine Weltwirtschaftskrise erschütterte die Anleger und ihre Prinzipien. Heute gibt es wesentlich bessere und effizientere Anlagemöglichkeiten mit höherer Sicherheit. Die alten Verträge hingegen weisen inzwischen unzulässige Komponenten wie das Policenmodell auf. Dazu wurden Anlagestrategien nicht verfolgt und beispielsweise die Fondsbindung nur mangelhaft umgesetzt. Kurzum, eine Trennung von der alten Lebensversicherung ist ratsam und sollte zügig umgesetzt werden.

Widerspruch statt Rückkaufswert

Es besteht zwar auch noch ein Kündigungsrecht für die Versicherten. Dieses weist gegenüber dem Widerspruchsrecht jedoch einige Nachteile auf. Bei einer Kündigung erhält der Kunde lediglich den sogenannten Rückkaufswert zurück. Dieser ist nur ein kleiner Teil der eingezahlten Beiträge. Bei Ausübung der Widerspruchs hingegen, wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt, der Verbraucher erhält nebst kleinen Abzügen alle Beiträge zurück. Besteht die Möglichkeit zum Widerspruch, sollte stets dieser gewählt werden.

Auswahl an Versicherungen, die betroffen sein könnten:

  • AXA Lebensversicherung AG
  • HUK Coburg Lebensversicherung
  • BHW Lebensversicherung
  • Vorsorge Lebensversicherung
  • Provinzial
  • Liberty Europe
  • Continentale Lebensversicherung aG
  • Allianz Lebensversicherung AG

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Ob im Einzelfall das Widerspruchsrecht noch besteht oder nicht, hängt indes von mehreren Faktoren ab. Die Umstände des Einzelfalls müssen sorgfältig geprüft werden. Das bedarf eines anwaltlichen Rates. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet allen potentiell Betroffenen eine kostenlose Erstprüfung des Sachverhalts an. Unsere Experten analysieren Ihre Lage und geben eine fundierte Einschätzung über Ihre Aussichten ab!

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