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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB

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Wenn man einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift verwirklicht den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB.

Hierbei kann man mit  einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist hier also grundsätzlich nicht mehr möglich

Ein besonders schwerer Fall nach § 113 Abs. 2 StGB liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
  2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Die Tat ist jedoch dann nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 3 StGB). Das gleiche gilt auch für den Fall, dass man irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig gewesen.

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeitsprüfung bilden sich gute Möglichkeiten für den Verteidiger.

Für den Fall, dass man bei Begehung der Tat irrig annimmt, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und ist dieser Irrtum vermeidbar, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder bei geringer Schuld sogar von einer Bestrafung absehen.

Bei Unvermeidbarkeit des Irrtums und für den Fall, dass dem Täter nach dem ihn bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar. Bei Zumutbarkeit besteht für das Gericht wieder die Möglichkeit der Strafmilderung oder dem Absehen einer Bestrafung (§ 113 Abs. 4 StGB).

Zu beachten ist weiterhin, dass die Tat in vielen Fällen aus Rage und unter Alkoholeinfluss begangen wird.

Aufgrund dieser ganzen Besonderheiten sollte man frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten. In vielen Fällen ist selbst bei Verwirklichung des Tatbestandes eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO möglich.


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