Wie beweise ich die Diskriminierung im Gerichtsprozess?

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Die Beweislast einer Diskriminierung 

Als Rechtsanwaltskanzlei für Diskriminierungsbekämpfung ist uns sehr wohl bekannt, wie die Diskriminierung die Opfer physisch und psychisch belastet.

Um betroffenen Personen den Nachweis einer Diskriminierung zu erleichtern, sieht das AGG eine Umkehr der Beweislast vor. Bei einer Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsrechts reicht es aus, wenn eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lässt. Dann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gelegen hat. (§ 22 AGG)

Dennoch reicht für sich genommen ein objektivierter, enger zeitlicher Zusammenhang zur benachteiligenden Maßnahme mit einer Offenlegung eines Benachteiligungsmerkmals nicht immer aus. 

So war auch nach Auffassung des BAG, dass es sich allein aus dem Umstand, dass innerhalb des gesamten Unternehmens Arbeitnehmer aus 13 Nationen beschäftigt sind, im Betrieb der betroffenen Arbeitnehmerin jedoch nur deutsche Beschäftigte tätig seien, kein Anzeichen für eine unzulässige Diskriminierung, weil allein aus Quoten oder Statistiken grundsätzlich keine Indizien für eine Diskriminierung ergeben könnte. Das erfordert aber, dass die Daten aussagekräftig im Hinblick auf das Verhalten des Unternehmens gegenüber der Gruppe der Ausländer sind. Nach der Auffassung des Gerichtes allein die Unterrepräsentation reicht dafür nicht aus.

In der Regel sind aber manche Gerichte eher großzügig, wenn es um die Annahme von diskriminierungsrelevanten Indizien geht. So hat das Bundesarbeitsgericht auch die Aussage gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin, sie solle sich doch angesichts der abgelehnten Beförderung auf ihr Kind freuen, als mögliches Indiz für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung in Erwägung gezogen. Es kommt aber stets auf eine Abwägung aller Umstände an.

Mehrere Hilfstatsachen können gleichwohl in einer Gesamtschau ergeben, dass eine hinreichende Vermutung für eine Diskriminierung besteht. Das Tatsachenmaterial muss ausreichend gesammelt werden, um die Diskriminierung zu veranschaulichen und den hinreichenden Verdacht herzustellen. Auch wenn es dem Gericht obliegt die vorgetragenen Indizien frei zu würdigen muss keine volle Überzeugung des Gerichts feststehen. 

Bei einer Diskriminierung kann Sie meine Kanzlei bundesweit und in vielfacher Hinsicht unterstützen. 

Ihr Erfolg ist unser Erfolg!

Dr. Dr. Iranbomy

Anti-Diskriminierungsrechtsanwalt

Foto(s): Dr Dr Iranbomy وکیل ایرانی وکیل خانواده وکیل جنائی

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