Wie funktioniert die Corona-App?

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Wie funktioniert die Corona-App? Personen, die nicht intensiv mit den Möglichkeiten moderner Smartphones befasst, können sich nicht vorstellen wie die Corona-App funktionieren soll. Grundsätzlich ist es einfach: Wir überlassen der App, die auf einem Smartphone installiert ist, die Aufgabe, permanent unser Umfeld nach Personen abzusuchen, die unter Umständen an COVID-19 infiziert sein könnten. Der Kontakt mit einer infizierten Person wird angezeigt und es gibt die entsprechenden Verhaltensregeln. Ab 16. Juni 2020 soll die App kostenlos zum Download zur Verfügung stehen.

Prinzip ist, dass sich Handys untereinander austauschen und jeweils angeben, ob man sich einem akuten Infektionsrisiko ausgesetzt hat oder nicht. Wie zeitnah diese Meldung erfolgt ist derzeit noch nicht klar – sicherlich wird die App nicht dazu genutzt werden können, einen z. B. einen sicheren Weg durch die Fußgängerzone zu geben oder hier zu erkennen, wer infiziert ist oder nicht – obwohl das theoretisch möglich wäre.

Funktionieren kann die App aber nur, wenn die Handys infizierter Personen auch die entsprechenden Signale senden und wenn Personen, die sich im Kontaktbereich von Erkrankten aufgehalten haben, auch beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Natürliche Schwachstelle des Systems ist, das nur eine möglichst zeitnahe Meldung der eigenen Infektion und die entsprechende persönliche Reaktion darauf den Erfolg der gesamten Aktion garantiert. Für die Nutzer hat das Erkennen eines möglichen Infektionsrisikos keine rechtlichen Folgen: Er muss sich weder bei Arzt oder  Gesundheitsamt melden und noch 14-tägige Quarantäne antreten. Anzeigepflichtem ergeben sich erst, wenn ein "Hohes Infektionsrisiko" besteht und das kann die App nicht beurteilen.

Da die Corona-App auf Freiwilligkeit beruht, ist davon auszugehen, dass flächendeckende Sicherheit kaum gegeben ist. So gibt es in Deutschland keine Pflicht, ein Handy mit sich zu führen, oder ein Handy zu besitzen, das die notwendigen Technischen Standards aufweist – immerhin braucht ordentliches Corona-Tracing ein Bluetooth-fähiges und stets aufgeladenes Kommunikationsgerät.

Die Frage des Missbrauchs ist grundsätzlich geklärt, weil jede Infektionsmeldung vom zuständigen Gesundheitsamt bestätigt werden muss.

Datenschutz im Umgang mit der Corona-App

Jeder Nutzer der Corona-App erhält eine pseudonymisierte ID in Zusammenhang mit einem variablen Schlüssel, der sich regelmäßig ändert. Gespeichert werden nur Begegnungen mit Covid-19-Erkrankten und dies auch nur auf dem eigenen Handy für 21 Tage. Mit dem aktuellen Stand der Entwicklung schienen alle damit befassten Gremien, Institutionen und Personen zufrieden zu sein.

Weitere Funktionen der Corona-App

Über die App können auch Ergebnisse bereits erfolgter Corona-Tests abgefragt werden. Sicherlich werden die Entwickler die App auch nutzen, um Sicherheitstipps zu geben oder den User über allgemeine Corona-Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

Sicherheit der Corona-App

Angeblich speichert die App keinerlei Geo-Daten und sonstige Ortsinformationen. Es können also mit Hilfe der Corona-App keine Bewegungsprotokolle der Nutzer angezeigt werden.

Nutzen der Corona-App?

Angeblich soll die Corona-App bereits deutliche Erfolge liefern, wenn 60 % der Bevölkerung teilnehmen und sich an die Regeln halten. Das ist natürliche eine gewaltige Zahl und ein hoher Anspruch. Wirksam ist die App aber auch, wenn deutlich weniger Personen teilnehmen, weil jegliche Form digitaler Nachverfolgung die Arbeit der Gesundheitsämter beim Nachweis der Infektionsketten unterstützt.

Der persönliche Nutzen ist unstrittig, denn der aktive Umgang ermöglicht der einzelnen Person natürlich, im Fall der eigenen Infektion mitzuhelfen, Infektionsketten zu unterbrechen. Rechtsanwältin Eva Birkmann ist bei Brüllmann Rechtsanwälte in Stuttgart für das Thema „Corona“ zuständig und gern Ansprechpartnerin rund um alle Themen rund um die neue Corona-App: „Die App nimmt den derzeit stark in Anspruch genommenen Gesundheitsämtern auf jeden Fall Arbeit ab und das dürfte das Ziel sein. " 

Die rechtlichen Komponenten sind schwierig zu bewerten: Die Nutzung der App steht in Zusammenhang mit der Rechtsnorm zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S.1 GG unter Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S.1 GG. Nach derzeitigem Stand erscheint es als angemessen, die Nutzung der App in diesem Rahmen zuzulassen. Birkmann: „Solange keine persönlichen Daten irgendwo anders als auf dem eigenen Gerät gespeichert werden, bringt weder das Inverkehrbringen der App noch die Nutzung juristische Probleme mit sich!“ Im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung sehen Juristen nach derzeitigen noch keine Probleme. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung wird frühestens durch Erhebung von Standortdaten, Erstellung von Bewegungsprofilen sowie Übertragung persönlicher Daten und MAC-Adressen berührt. 

Eine 99-prozentige Sicherheit gibt es leider nur in totalitären Staaten, in denen die Nutzung vorgeschrieben und überwacht werden kann.

Die App und das Infektionsschutzgesetz

Man muss sich auf die Angaben der Entwickler verlassen können. Eine Pflicht zur Nutzung der App gibt es laut Rechtsanwältin Birkmann nicht. Aber auch wenn das System auf Freiwilligkeit basiert: Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes ist der Kontakt zu infizierten Personen nicht zwangsläufig meldepflichtig: „Wer die App nutzt und einen konkreten Infektionsverdacht nicht meldet oder sich nicht in häusliche Quarantäne begibt, macht sich im privaten Rahmen nicht strafbar.“

Foto(s): www.pixabay.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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