Corona-App: Datenschutzkonformes Tracking mithilfe der Pepp-PT-Standards?

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Auch in Deutschland wird selbstverständlich zurzeit das Ziel verfolgt, das Covid-19-Infektionsrisiko möglichst effektiv einzudämmen. Besonders wichtig hierbei ist die genaue Erfassung von  personenbezogenen Gesundheitsdaten und somit die Erfassung von (bestehenden) Infektionsketten. Hierbei soll die sogenannte Corona-App helfen, die Bürger schnell und anonym darüber zu informieren, ob Personen in Ihrem Umfeld positiv hinsichtlich Covid-19 getestet wurden.

Doch nicht umsonst wird die App in Deutschland im Gegensatz zu Südkorea wohl erst Ende April ins Leben gerufen: Die App stößt in datenschutzrechtlicher Hinsicht und aus Grundrechtsgesichtspunkten auf ernstzunehmende Hürden. So könnte die App möglicherweise in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S.1 GG steht wiederum die staatliche Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S.1 GG gegenüber. Der Staat hat nämlich grundsätzlich die Pflicht, sich schützend vor das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu stellen. Hierzu zählt der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheitsschutz.

Natürlich darf die App in erster Hinsicht keinen Zwang ihrer Verwendung bedingen: Ihre Verwendung muss freiwillig erfolgen. Und sie erfordert die Einwilligung der Nutzer. Ist die App denn wirklich effektiv?

App auf Basis von „Pepp-PT-Standards“

Die sog. Pepp-PT-Standards „Pan-European Privacy-Preserving Proximity“  ermöglichen es anonymisiert Daten von Nutzern auszutauschen. Für die Benutzung der App i.S.d. Pepp-PT-Standards per Handy ist eine Aktivierung des Bluetooth Modus erforderlich. Im Anschluss daran ermöglicht die App es, Personen bzw. App-Nutzer im näheren Umfeld per Abstandsmessung zu orten. Sollten diese Nutzer bereits an Covid-19 erkrankt sein oder auch später daran erkranken, wird dies den betreffenden Nutzern gemeldet. Die PEPP-PT-Standards liefern eine sog. Referenzimplementierung, die es ermöglicht noch weitere anschließende Apps aufzubauen. Es steht auch fest, dass die Nutzer in die Weitergabe der personenbezogenen Daten einwilligen müssen, um die App zu benutzen. Wie letztendlich der Informationsprozess und die -weitergabe erfolgen wird, ist noch unklar. Hier wird wohl das Gesundheitsamt als Akteur eingeschaltet unter gleichzeitiger Beibehaltung der Anonymisierung der  Daten.

Bei den Pepp-PT-Standards erfolgt keine Übertragung persönlicher Daten, MAC-Adressen und Standortdaten. Sie ist zudem ein eindeutig milderes Mittel als mögliche Ausgangssperren. Da die App auf Freiwilligkeit basiert und dem Schutze der Bevölkerung dient muss hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen wohl zurücktreten. Somit sind die Pepp-PT Standards überzeugend und als datenschutzkonform und grundrechtskonform anzusehen. Ob die App letztlich effektiv ist, kann man am heutigen Tage noch nicht sagen. Es bleibt die Frage offen, ab wie vielen Nutzern die App überhaupt effektiv ist. Hier sprechen Experten von etwa 60 % der Bevölkerung, die die App verwenden müssten.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Ansonsten bleiben Sie gesund!


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