Wie gebe ich eine strafbefreiende Selbstanzeige ab?

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1. FÜR WELCHE STRAFTATEN IST EINE SELBSTANZEIGE MÖGLICH?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abgabenordnung (AO) möglich.


2. WAS SIND DIE VORAUSSETZUNGEN EINER SELBSTANZEIGE?

Für die Strafbefreiung bei einer Steuerhinterziehung muss der Steuerpflichtige umfassend zur Steuerehrlichkeit zurückkehren.

Die Nacherklärung muss deshalb hinsichtlich der jeweiligen Steuerart vollständig sein und betrifft alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume, mindestens jedoch alle Steuerstraftaten der letzten zehn Kalenderjahre.

Außerdem darf kein Sperrgrund vorliegen: Die Tat darf nicht entdeckt sein oder der Betroffene hiermit rechnen. Es darf keine Prüfungsanordnung einer Betriebsprüfung für die strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume bekannt gegeben worden sein. Es darf kein Steuerstrafverfahren bekannt gegeben worden sein.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat den Betrag von 25.000 Euro oder liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, tritt Straffreiheit nur bei zusätzlicher Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO ein. Der Zuschlag ist nach der Höhe der hinterzogenen Steuern von 10% bis 20% gestaffelt.

Schließlich muss der Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nebst Hinterziehungszinsen hierauf innerhalb einer von dem Finanzamt gesetzten Frist an die Finanzkasse zahlen, um Straffreiheit zu erlangen.


3. AN WEN IST EINE SELBSTANZEIGE ZU RICHTEN?

Die Selbstanzeige ist an das für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu richten. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts entscheidet über die Wirksamkeit der Selbstanzeige.


4. WELCHE FORM IST FÜR EINE SELBSTANZEIGE VORGESCHRIEBEN?

Die Selbstanzeige kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder zu Protokoll des Finanzamts abgegeben werden. Mündliche Darstellungen sind erfahrungsgemäß ungenau und bergen das Risiko von Missverständnissen. Ferner kann es durch ablenkende Nachfragen des Sachbearbeiters passieren, dass der Sachverhalt nicht vollständig dargestellt wird. Aus diesem Grund empfiehlt sich ein Schreiben an das Finanzamt. Das Schreiben ist vom Steuerpflichtigen selbst oder seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. Steuerberater zu unterzeichnen.


5. WAS PASSIERT NACH ABGABE EINER SELBSTANZEIGE?

Nach Abgabe der Selbstanzeige erhält der Steuerpflichtige in der Regel einen Brief der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts. Hierin wird ihm die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt. Der Brief erfolgt standardisiert und enthält kein Indiz, ob die Selbstanzeige am Ende wirksam ist oder nicht. Sobald das Finanzamt die Wirksamkeit der Selbstanzeige überprüft hat, wird das Strafverfahren von Amts wegen wieder eingestellt.


6. Verjährung, Zuständigkeit, Steuerrecht - was nun?

Wenn Sie Fragen zur Verjährung (Festsetzungsverjährung, Strafverfolgungsverjährung), zur Zuständigkeit oder materiell-rechtlichen steuerlichen Themen haben,

wenn der Sachverhalt komplex ist, mehrere Einkunftsarten oder Einkunftsquellen, mehrere Beteiligte im privaten (Ehegatten, Geschwister, Kinder) oder unternehmerischen Bereich (Geschäftsführer, Mitarbeiter) betroffen sind,

rufen Sie an, schreiben Sie eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.



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