Wie ist der Ablauf einer Scheidungsverhandlung?

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Nachfolgend wird der Ablauf einer Scheidungsverhandlung aufgezeigt. Es können sich allerdings regionale Unterschiede von Gericht zu Gericht sowie persönliche Unterschiede in der Verhandlungsführung von Familienrichter/in zu Familienrichter/in ergeben. Dargestellt wird der Ablauf eines Scheidungstermins bei Zustimmung des Antragsgegners/der Antragstellerin zum Scheidungsantrag, ohne Anhängigkeit weiterer Scheidungsfolgesachen.

1. Scheidungstermin

Das Familiengericht darf die Ehe erst scheiden, wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) für beide Ehegatten vollständig vorliegen. Erst dann wird in der Regel der Scheidungstermin terminiert und den Beteiligten zugleich ein Entwurf der Berechnungen zum Versorgungsausgleich durch das Gericht übermittelt.

Der Scheidungstermin ist nichtöffentlich, Zuhörer oder mitgebrachte Begleitpersonen der Beteiligten sind also im Sitzungssaal nicht zugelassen. Öffentlich ist lediglich die reine Verkündung der Scheidung.

Anwesend sind deshalb im Termin der Familienrichter/die Familienrichterin, die Anwälte der Beteiligten, die Ehegatten. Sofern das Familiengericht noch mit einem Protokollführer/in arbeitet, wäre auch diese(r) anwesend.

2. Ablauf der Verhandlung

Zu Beginn der Verhandlung haben die Beteiligten einen gültigen Personalausweis oder Pass vorzulegen sowie das Original der Heiratsurkunde. Nach Einsichtnahme und Überprüfung durch den Richter/die Richterin werden die Dokumente wieder zurückgegeben.

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, wird zunächst befragt, zum Zeitpunkt der Trennung, wo sich die letzte gemeinsame Ehewohnung befand, welcher Ehegatte ausgezogen ist und ob der den Antrag stellende Ehegatte die Ehe für gescheitert hält und geschieden werden möchte.

Sodann werden dem anderen Ehegatten die gleichen Fragen gestellt bzw. ob die Angaben des antragstellenden Ehegatten richtig waren.

Der Familienrichter/die Familienrichterin bespricht sodann mit den Anwesenden die eingeholten Auskünfte zum Versorgungsausgleich.

Außerdem werden die Ehegatten befragt zu ihren Einkommens-und Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags.

Haben sich bis dahin in der Verhandlung keine Hindernisse gezeigt, die einem Scheidungsausspruch entgegenstehen könnten, wird der Familienrichter/die Familienrichterin noch in diesem Termin die Scheidung aussprechen.

Anschließend setzt das Familiengericht in der Regel noch in diesem Termin den Gegenstandswert fest, aus dem sich die Anwalts-und Gerichtsgebühren errechnen. Andernfalls ergeht eine Entscheidung im schriftlichen Wege.

Sind beide Ehegatten anwaltschaftlich vertreten, können die Beteiligten sofort, wenn dies gewünscht ist, einen sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären. In diesem Falle ist die Ehe sofort rechtskräftig geschieden. Zwingend erforderlich ist ein derartiger Rechtsmittelverzicht nicht. Wird kein Rechtsmittelverzicht in der Verhandlung erklärt, tritt die Rechtskraft der Scheidung binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses durch das Familiengericht ein, sofern keiner der Beteiligten Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss fristgerecht eingelegt hat.

Üblicherweise setzen die Familiengerichte für eine derartige einvernehmliche Scheidung eine Verhandlungsdauer von 10-15 Minuten an.

In Fragen des Scheidungsrechts stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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