Scheidung – Voraussetzungen und Ablauf

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Eine Ehe kann in Deutschland nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag von mindestens einem der Ehegatten geschieden werden, vgl. § 1564 BGB.

Die Scheidungsvoraussetzungen sind in § 1565 BGB normiert. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie „gescheitert“ ist. Dies ist der Fall, soweit die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Der Gesetzgeber führt sodann selbst in § 1566 Abs. 1 BGB eine gesetzliche Vermutungsregel für das Scheitern der Ehe an. Danach wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer der Scheidung zumindest zustimmt. Unabhängig von dem Verhalten eines der Ehegatten normiert § 1566 Abs. 2 BGB, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Trennung die Ehe als gescheitert vermutet wird.

Getrennt leben die Ehegatten gemäß § 1567 BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und einer der Ehegatten diese nicht mehr herstellen will. Die Rechtsprechung fordert hierzu verallgemeinert gesagt „eine Trennung von Tisch und Bett“. Die Ehegatten dürfen weder gemeinsam wirtschaften noch in dem gemeinsamen Ehebett schlafen. Für das Vorliegen einer derartigen Trennung sieht der Gesetzgeber auch nicht unbedingt eine räumliche Trennung im Sinne von verschiedenen Wohnungen vor. Es ist auch möglich, eine Trennung innerhalb einer Wohnung zu vollziehen. Allerdings muss derjenige, der sich auf das Vorliegen der Trennung beruft, (notfalls) diese Voraussetzung beweisen können.

Liegen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, kann jeder Ehegatte beim zuständigen Familiengericht einen Scheidungsantrag stellen. Der Verfahrensablauf richtet sich dabei nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Nach § 114 Abs. 1, 111 Abs. 1 FamFG kann ein Antrag auf Scheidung einer Ehe vor dem Familiengericht nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Der Antrag wird dem anderen Ehegatten zugestellt und damit ist das Scheidungsverfahren rechtshängig. Die Zustellung des Scheidungsantrages stellt insbesondere nach dem Gesetz das Ende der Ehezeit dar. Gesetzliche Ansprüche aus dem Güterrecht oder dem Versorgungsausgleich sind stets stichtagsbezogen. Der Beginn der Ehezeit ist dabei der Tag der Eheschließung und das Ende fällt eben auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Insofern sind bereits bei der Überlegung der Einreichung des Antrags folgenschwere Entscheidungen zu treffen.

Im Rahmen des durchzuführenden Scheidungsverfahrens wird dann in einem notwendigen Verbundverfahren der Versorgungsausgleich der Ehegatten mit beschieden. Dies bedeutet, dass während sämtliche anderweitige Ansprüche wie Zugewinn, Unterhalt oder auch Kindschaftssachen nur auf weiteren Antrag einer Partei entschieden werden, der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten von Amts wegen durchgeführt wird.

Bei dem Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz geht es im Ergebnis um eine sachgerechte Teilung der während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften. Hierzu werden durch das Gericht bei den von den Ehegatten zu benennenden Versorgungsträgern die entsprechenden Auskünfte eingeholt und dann (meist) mit dem Scheidungsbeschluss eine Teilung vorgenommen. Sinn und Zweck des Versorgungsausgleiches ist es, ehebedingte Nachteile auszugleichen. Selbstverständlich können im Vorfeld in den gesetzlich zulässigen Grenzen Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich getroffen werden. Dies kann bereits in einem Ehevertrag geschehen oder in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Im Rahmen eines Termins werden die Ehegatten dann zu den Ehescheidungsvoraussetzungen persönlich angehört (§ 128 FamFG) und das Gericht entscheidet durch Beschluss, der – sofern kein Rechtsmittelverzicht erklärt wird – mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird, vgl. §§ 38, 45 FamFG. Ein Rechtsmittelverzicht und damit die sofortige Rechtskraft kann erneut nur durch einen Rechtsanwalt erklärt werden.

Sofern Sie Fragen in Bezug auf etwaige Scheidungsvoraussetzungen sowie den Versorgungsausgleich haben, bzw. Sie eine fachgerechte Vertretung in einem Scheidungsverfahren wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich über das hiesige Formular, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail.


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