(Wie) kann man das Trennungsjahr beantragen?
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Inhaltsverzeichnis
- Ist für das Trennungsjahr tatsächlich ein Antrag erforderlich?
- Praxistipp: Scheidung beantragen
- Wie startet man das Trennungsjahr?
- Wie weise ich im Zweifel die Trennung nach?
- Praxistipp: Schriftverkehr per Anwalt
- Wie melde ich mich beim Finanzamt als getrenntlebend?
- Trennungsjahr ohne Anwalt oder mit?
- Alles in allem
Ohne Trennungsjahr keine Scheidung, das ist klar. Es stellt sich jedoch die Frage, ob man/frau das Trennungsjahr irgendwie und irgendwo beantragen kann oder beantragen muss und wie im Zweifel nachzuweisen ist, dass das Trennungsjahr tatsächlich vollzogen wurde. Wir erklären, was Sie wissen sollten, wenn Sie sich trennen und das Trennungsjahr in Gang setzen möchten.
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Ist für das Trennungsjahr tatsächlich ein Antrag erforderlich?
Wenn Sie Ihre Ehe betrachten, scheint es so zu sein, dass immer irgendwelche Anträge eine Rolle spielen. Als Sie geheiratet haben, haben Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin oder umgekehrt angefragt, ob Sie einander heiraten möchten. Der damit verbundene „Heiratsantrag“ ist aber keine irgendwie vorgeschriebene Formalie, sondern schlichtweg die Frage, ob man die Ehe miteinander eingehen möchte. Das diesbezügliche Einvernehmen ist Voraussetzung, die Eheschließung zu vollziehen. Insoweit scheint der Gedanke naheliegend, dass es zur Trennung auch eines „Trennungsantrags“ bedarf.
Doch dem ist nicht so. Ihre Ehe und Ihre Beziehung zum Partner oder zur Partnerin ist Ihre höchstpersönliche Angelegenheit. Kommt es zur Trennung, ist auch Ihre Trennung eine höchstpersönliche Entscheidung, die niemanden anderes als Sie etwas angeht. Allein deshalb besteht schon keine Notwendigkeit, dass Sie die Trennung oder das Trennungsjahr beantragen müssten.
Auch gegenüber dem Partner oder der Partnerin bedarf es keines Antrags. Ihre Trennung ist eine Entscheidung, die Sie faktisch umsetzen. Müssten Sie die Trennung irgendwo beantragen, wäre eine sofortige Trennung kaum möglich. Sie müssten sogar damit rechnen, dass Ihr Antrag, von wem auch immer, abgelehnt werden würde. Demzufolge gibt es auch kein Formular, auf dem Sie die Trennung beantragen müssten. Die Trennung ist eine rein faktische Entscheidung, die auf der Tatsache beruht, dass Sie die Beziehung beendet haben.
Was manchmal damit natürlich gemeint sein kann:
Wohnen Sie noch zusammen, möchten sich trennen, würden aufgrund von Einkommenslosigkeit keine eigene Wohnung bekommen, wegen des Gehalts des Partners aber auch kein Bürgergeld, um ein Einkommen für Wohnungsbewerbungen erst nachzuweisen, können Sie in einer Trennungserklärung gegenüber dem Jobcenter das Getrenntleben innerhalb der Wohnung anzeigen.
Praxistipp: Scheidung beantragen
Die Scheidung muss im Gegensatz zur Trennung beantragt werden. Dazu bedarf es eines Antrags an das Familiengericht. Den Antrag können Sie nur über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beim Familiengericht einreichen. Außerdem müssen Sie sich im Verfahren vor den Familiengerichten anwaltlich vertreten lassen. Im Scheidungsantrag sind Angaben über den Trennungszeitpunkt und den Vollzug des Trennungsjahres zu machen. Außerdem bedarf es Angaben, ob eventuell zu regelnde Scheidungsfolgen geregelt sind.
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Wie startet man das Trennungsjahr?
Möchten Sie sich trennen, ziehen Sie für gewöhnlich aus der bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung aus und begründen einen eigenen Hausstand. Genauso ist es, wenn der Partner auszieht und Sie in der ehelichen Wohnung verbleiben. Dann ist es offensichtlich, dass Ihre Beziehung ein Ende gefunden hat. Ehrlicherweise sollten Sie dem Partner erklären, dass Sie die Beziehung beenden möchten und einer aus der ehelichen Wohnung ausziehen sollte. Ist die Wohnung groß genug, kann die Trennung – meist aus finanziellen Gründen – auch innerhalb der Wohnung vollzogen werden. Dass diese Option nur von vorübergehender Natur sein kann und auf Dauer keine Lösung darstellt, sollte klar sein.
Wie weise ich im Zweifel die Trennung nach?
Ihre Angaben im Scheidungsantrag zum Trennungszeitpunkt und zum Vollzug des Trennungsjahres sollten der Wahrheit entsprechen. Riskieren Sie keinesfalls, dass Ihr Scheidungsantrag durch wahrheitswidrige Angaben gebührenpflichtig vom Familiengericht abgewiesen wird. Da Sie immer zumindest theoretisch damit rechnen müssen, dass das Gericht im Zweifel den Nachweis des Trennungszeitpunktes und den Vollzug des Trennungsjahrs verlangt, sollten Sie dafür Sorge tragen, dass es von vornherein keine Zweifel gibt.
Geht es darum, den Trennungszeitpunkt nachzuweisen, ist meist der Auszug eines Partners aus der ehelichen Wohnung die Tatsache, die den Trennungszeitpunkt darlegt. Meldet sich der Partner oder Sie sich selbst nach dem Auszug beim Einwohnermeldeamt mit einer neuen Wohnung an, haben Sie eine schriftliche Dokumentation darüber, dass die eheliche Wohnung aufgegeben wurde.
Eine Option kann auch der Trennungsbrief sein. In einem solchen Schriftstück informieren Sie den Partner oder die Partnerin, dass die Trennung gewünscht wird und Sie zu einem Zeitpunkt X die Trennung vollzogen haben. Um das Schriftstück verbindlich zu gestalten, sollte der Partner auf dem Schriftstück mit seiner Unterschrift erklären, dass Ihre Angaben richtig sind. Im Idealfall formulieren Sie den Trennungsbrief gemeinsam und unterschreiben beide mit Datum und Ihrem vollen Namen.
Praxistipp: Schriftverkehr per Anwalt
Beabsichtigen Sie, die Scheidung zu beantragen, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Anwalt zu konsultieren, da Sie den Scheidungsantrag nur über einen Anwalt beim Firmengericht einreichen können. Der frühzeitige Kontakt zu einem anwaltlichen Berater hat nicht nur den Vorteil, dass Sie sich sachgerecht über Ihre mit der Trennung und Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten informieren können, sondern auch, dass der Anwalt den Partner und die Partnerin schriftlich darüber in Kenntnis setzen kann, dass die Trennung vollzogen wurde. Das Schreiben des Anwalts ist ein Dokument und der Anwalt ist Zeuge dafür, dass alles so ist, wie Sie behaupten.
Wie melde ich mich beim Finanzamt als getrenntlebend?
Trennen Sie sich, ändern sich nach Ablauf des Kalenderjahres der Trennung Ihre Steuerklassen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, das Finanzamt insoweit über die Trennung zu informieren, als Sie Ihre Steuerklassen anpassen müssen. Egal, wie Sie bisher eingestuft waren, jetzt gehören Sie als Singles in die Steuerklasse I und, wenn Sie nach der Trennung Ihr Kind betreuen, in die steuervergünstigte Steuerklasse II. Mit der Beantragung des Steuerklassenwechsels haben Sie Ihre Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt erfüllt.
Trennungsjahr ohne Anwalt oder mit?
Sie könnten den Standpunkt vertreten, dass es allein wegen Ihrer Trennung nicht eilt und Sie für den eigentlichen Scheidungsantrag noch früh genug einen Anwalt konsultieren können. Sie sollten sich aber vergegenwärtigen, dass bereits die Trennung eine Reihe von Fragen aufwirft, die zuverlässige Antworten erfordern. Machen Sie sich dazu keine Gedanken, ist es erfahrungsgemäß schwierig, die sich daraus möglicherweise ergebenden Nachteile im Nachhinein wieder zu korrigieren. Insoweit kann es sich empfehlen, dass Sie frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und die Weichen so stellen, dass Ihre Scheidung idealerweise zum Selbstläufer wird.
Ein Anwalt oder eine Anwältin können darüber informieren und beraten, wie Sie die mit Ihrer Trennung und späteren Scheidung einhergehenden Scheidungsfolgen sinnvollerweise regeln und einen oft unnötigen Streit vermeiden. Im Idealfall schaffen Sie damit bereits frühzeitig die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen. Am besten ist es, wenn Sie die Scheidung vorbereiten, indem Sie eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentieren. Sie geben der Trennung damit den rechtlichen Rahmen, damit Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft möglichst ohne Streit und in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konstruktiv abwickeln.
Beispiel: Trennungsunterhalt
Trennen Sie sich, haben Sie ab dem Zeitpunkt der Trennung eventuell Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sie müssten also nachweisen, dass Sie die Trennung vollzogen haben. Bestreitet der Partner den Trennungszeitpunkt, hilft in letzter Konsequenz nur die anwaltliche Vertretung. Der Anwalt wird den Partner oder die Partnerin schriftlich kontaktieren, über die Sachlage informieren und Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt begründen. Würden Sie die Forderung nach eigenem Ermessen allein stellen, riskieren Sie, dass Sie außerhalb des rechtlichen Rahmens argumentieren und Ihre Forderung ins Leere läuft. Besser ist, dass Ihre Forderung von vornherein mit der richtigen Argumentation vorgetragen wird und der Partner den Eindruck haben muss, dass er/sie nichts gewinnen kann, wenn er/sie die rechtlich begründete Forderung bestreitet.
Alles in allem
Ihr Scheidungsverfahren ist ein Verfahren, in dem Anträge eine wichtige Rolle spielen. Dies bedeutet aber nicht, dass alles beantragt werden müsste, was einer Regelung bedarf. Ihre Trennung jedenfalls bedarf keines Antrags. Ungeachtet dessen können Sie bei iurFRIEND Ihre Scheidung einreichen oder Sie senden uns über das Kontaktformular unten Ihre ersten Fragen zum Ablauf oder was Sie außerdem wissen möchten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
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