Wie konkret muss eine Eigenbedarfskündigung sein?

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Eine Eigenbedarfskündigung muss sehr konkret sein!

Mit einer Eigenbedarfskündigung wird der Wohnungsmieter mit dem Problem konfrontiert, demnächst ausziehen zu müssen, sein Zuhause zu verlieren. Deshalb muß eine solche Kündigung gut begründet und insbesondere nicht vorgeschoben sein, um den Mieter, aus welchen Gründen auch immer, loszuwerden.

Eine Eigenbedarfskündigung muß gut begründet sein, damit der Mieter deren Richtigkeit nachvollziehen kann und erst recht das Gericht, wenn es über die Rechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung Streit gibt. Wichtig ist daher, nicht nur die Person zu benennen, für die der Wohnungsbedarf angemeldet wird, sondern es sind auch die tatsächlichen Bedürfnisse der Person, die die Wohnung bekommen soll, hinreichend darzulegen. Geschieht das nicht, kann der geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters vom Gericht als rechtsmißbräuchlich und daher unwirksam eingestuft werden, wie kürzlich das Landgericht Berlin entschied (19.07.23, Az. 64 S 260/22). 

Zu beurteilen war die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, der einer langjährigen älteren Mieterin kündigte, weil sein Enkel die Dreizimmerwohnung benötige. Die Mieterin, die die niedrigste Miete im ganzen Mehrfamilienhaus zahlte, die weit hinter den marktüblichen Mietpreisen zurückblieb, vermutete rein wirtschaftliche Gründe des Vermieters und wehrte sich gegen die Räumungsklage.

Der Vermieter begründete sodann den Eigenbedarf mit Familiengründungsplänen seines Enkels, wovon im Kündigungsschreiben allerdings keine Rede war. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Enkel des Vermieters erklärte dann dem Gericht, daß er in der Dreizimmerwohnung zunächst in einem Zimmer einen Fitnessraum einrichten wolle. Das Gericht hielt angesichts der nachgeschobenen Begründung von der Familiengründung und der Aussage des Enkels, ein Zimmer zum Fitnessraum zu machen, die Kündigung für rechtsmißbräuchlich, zumal es gerade die langjährige Mieterin treffen sollte, die die weitaus niedrigste Miete zahlte, ihre Wohnung zu verlieren. 

Bei Eigenbedarfskündigungen ist also Vorsicht angebracht, denn abgesehen davon, daß man bei nur vorgeschobenen Gründen den Räumungsprozeß verliert, was schon nicht billig ist, kann auch noch eine Strafanzeige wegen versuchten Prozeßbetruges drohen, weil man dem Gericht gegenüber falsche Behauptungen aufgestellt hat. Wird das nachgewiesen, wird es sehr teuer.

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