Wie lange kann ich Sexualstraftäter anzeigen?

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Eine Anzeige kann jederzeit und immer vorgenommen werden. Es gibt keine Frist! Aber es existiert eine Verjährungsfrist. Sollte diese verstrichen sein, so wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Verfahren allein wegen Fristablaufs einzustellen. Es würde dann also nicht mehr geprüft werden dürfen, was genau passiert ist.

Die Verjährungsfrist entscheidet demnach darüber, ob die angezeigte Tat noch verfolgt bzw. bestraft werden kann. Generell richtet sich die Dauer von Verjährungsfristen nach der Schwere einer Straftat. Das gilt für alle Straftaten, unabhängig davon, ob es sich um Sexualstraftaten oder andere Delikte handelt. Bei den Sexualdelikten reicht die Verjährungsspanne dabei von drei bis 30 Jahren.

Allerdings gilt für manche Sexualdelikte die Besonderheit, dass die Verjährung erst mit Ablauf des 30. Lebensjahres beginnt. Demnach verjähren schwere Sexualdelikte nicht mehr vor dem 50. Geburtstag der Geschädigten.

Da die Berechnung der Verjährung aufgrund zahlreicher weiterer Vorschriften und Ausnahmen z. B. aufgrund von Hemmungs- und Unterbrechungswirkungen für den Laien relativ kompliziert ist, sollen im Folgenden die Verjährungsregelungen für jeden Tatbestand einzeln erläutert werden:

  1. Verjährung Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB), sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB), sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)

Bei allen Delikten des sexuellen Missbrauchs gilt grundsätzlich zunächst einmal eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Dabei gilt hier, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt.

  1. Verjährung (schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern, §§ 176, 176a StGB

Beim sexuellen Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahren) ist zu unterscheiden:

a) Handelt es sich beim Missbrauch um sexuelle Handlungen, die der Täter an dem Kind (mit Körperkontakt aber ohne Eindringen in den Körper des Kindes) vornimmt oder von dem Kind an sich (bzw. Dritten) vornehmen lässt, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

b) Nimmt der Täter lediglich sexuelle Handlungen an sich, aber ohne Körperberührung des Kindes, vor, so beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.

c) Handelt es sich beim sexuellen Missbrauch um einen schweren Fall im Sinne des § 176a StGB, weil

  • der Täter entweder bereits in den letzten 5 Jahren wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist

oder

  • der über 18 Jahre alte Täter den Beischlaf mit dem Kind vollzieht oder sonst Handlungen vollzieht die mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden sind

oder

  • der Täter das Kind in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Gesundheitsschädigung oder Entwicklung bringt

beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre.

In allen drei Fällen gilt aber auch hier, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt.

  1. Verjährung sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB)

Bei sexuellen Handlungen mit Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlos ausgelieferten Lage sowie bei einer Vergewaltigung (Beischlaf oder sonstiges Eindringen in den Körper) beträgt die Verjährungszeit 20 Jahre.

Dabei gilt hier wieder, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt.

  1. Verjährung sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)

Bei sexuellen Handlungen an Personen, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich nicht zum Widerstand fähig sind, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre

Dabei gilt hier, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt.

  1. Verjährung bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, wobei die Frist der Verjährung bzgl. Absatz 3 des § 180 StGB nun nicht mehr mit Tatbeendigung, sondern erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Geschädigten beginnt.

  1. Verjährung sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

Bei sexuellen Handlungen an unter 18-Jährigen unter Ausnutzung einer Zwangslage, gegen Entgelt oder durch einen über 21-jährigen Täter an einem unter 16-Jährigen unter Ausnutzung fehlender Einsichtsfähigkeit, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Beginn der Verjährung seit Januar 2015: erst mit Volljährigkeit des Opfers!

Am 30. Juli 2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) in Kraft getreten. Demzufolge wurde der Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist vom 18. auf das 21. Lebensjahr verschoben. Die durch das StORMG geänderten Verjährungsvorschriften sind am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Sie wirken verjährungsverlängernd auch für bereits begangene Taten und bestehende Ansprüche, soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung noch nicht verjährt waren.

Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht – wurde am 26. Januar 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass die Neuregelungen seit 28.01.2015 in Kraft getreten sind. Dies führt zu einer Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung bei Sexualdelikten, insbesondere beim sexuellen Kindesmissbrauch, die erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Geschädigten beginnt. Damit können alle schweren Sexualdelikte zukünftig nicht mehr vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs des Opfers verjähren.

Für jede unverbindliche kostenlose Verjährungseinschätzung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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