Wie lange muss die Rechtsschutzversicherung leisten?

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Wie lange ist ein alter Rechtsschutzversicherer noch dazu verpflichtet, seine Verpflichtungen zu erfüllen?


Das Landgericht Hamburg, Az.: 302 O 567/09, hat mit Urteil bereits im Jahre 2010 entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer grundsätzlich die Kosten übernehmen muss, die für einen Fall anfallen, der sich in der Laufzeit des Vertrags befindet.

Wenn man 2018 eine Rechtsschutzversicherung bei A hatte und von 2019 bis heute eine bei B, und wenn man heutzutage (2023) wegen eines Vorfalls aus dem Jahre 2018 von einem Dritten in Anspruch genommen wird, stellt sich dem Versicherungsnehmer (VN) die Frage, welche Art von Rechtsschutzdeckung ihm geboten wird.

Bei welcher Rechtsschutzversicherung muss man vorstellig werden?

Welchen soll man wählen, den alten oder den neuen RSV, oder vielleicht doch keinen der beiden? Laut den Allgemeinen Rechtsschutz Bedingungen, nämlich § 4 Abs. 3 lit. b ARB, gilt für alle Versicherungsfälle nach Ablauf des Vertrags eine Verlängerungsfrist von drei Jahren. Diese Bestimmungen sind in ARB 94 (Bedingungen Stand 1994) enthalten.

Nach den alten Regeln (ARB 75 aus dem Jahr 1975) gilt eine Frist von nur zwei Jahren. 

Im hier vorliegenden Fall hätte das bedeutet, dass der Versicherungsfall dem Rechtsschutzversicherer bis spätestens 2021, also drei Jahre nach dem Jahr 2018, gemeldet werden müsste. Der VN hat den Anspruch erst jetzt, 2023, geltend gemacht.

Der Versicherungsnehmer (VN) hat die Geltendmachung des alten RSV-Vertrages deshalb nicht innerhalb der 3 Jahresfrist machen können. 

Keine Vertragslücke

Was viele nicht wissen: Es ist eine  Ausschlussfrist, aber eine schuldlose Versäumung wird vom Bundesgerichtshof (BGH) und dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, siehe r+s, Heft 3, S.109 anerkannt.

Gemäß dem  DAV-Abkommen ist es möglich, den Rechtsschutz beim Wechsel des Versicherers in Anspruch zu nehmen, wenn eine ununterbrochene Versicherungsabdeckung für das betroffene Risiko gewährleistet ist (hierbei ist es ratsam, auf einen Rechtsschutzversicherer zu achten: Der neue Vertrag muss unbedingt am Tag beginnen, an dem der alte Rechtsschutzvertrag endete. Es darf keinerlei „Unterbrechung“ entstehen, selbst wenn sie nur ein paar Tage andauert).

Man muss dies unbedingt beachten. Dazu sollte dem neuen Versicherer auch der vorherige Versicherer mitgeteilt werden.


Es ist die neue Rechtsschutzversicherung !!!

Es ist somit nicht erforderlich, dass eine Wartezeit von drei Monaten beim neuen Rechtsschutzversicherer eingehalten wird. Es ist auch notwendig, dass der Schadensfall in der Laufzeit des vorherigen Versicherers liegt und der Versicherungsnehmer die Benachrichtigungsfrist nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich versäumt. 


Folglich muss der neue Rechtsschutzversicherer eine Deckung gewähren. Abschließend ist zu betonen, dass bei einem Wechsel des Rechtsschutzversicherers immer eine Lücke vermieden werden muss.


Falls alle Kriterien erfüllt sind, kann man gegebenenfalls entsprechend dem DAV-Abkommen den neuen Versicherer auffordern, für so genannte alte Fälle Rechtsschutz zu gewähren. 


Es ist üblicherweise möglich, Deckung von der neuen RSV zu verlangen, selbst wenn der Fall schon seit Jahren zurückliegt.


Man muss sich bewusst sein über die Eigenheiten im Bereich des Versicherungsvertragsrechts. 


In unserem spezifischen Falle würde ein Schutz bestehen, falls unser Vertragspartner unverzüglich, d.h. ohne Verzug, reagiert.


Man muss man dem Versicherer auch noch im Jahr 2023 den Schadenfall melden und darauf hinweisen, dass man vorversichert war. 





 

Foto(s): Oguz Korumtas

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