Wie verhalte ich mich in der Untersuchungshaft (U-Haft)?

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Die Untersuchungshaft stellt für Sie und Ihren Angehörigen eine starke Belastung dar. Die Haftbedingungen sind schlechter als in der Strafhaft und Sie stehen unter starkem Druck, da die Ermittlungen noch andauern.

Es gilt nunmehr die Ruhe zu bewahren und einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens zu beauftragen. Darum kann sich auch zunächst ein Angehöriger von Ihnen kümmern. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird. Machen Sie keine vorschnelle Aussage, auch wenn Sie das Gefühl durch die Strafermittlungsbehörden vermittelt bekommen, dies könnte gut für Sie sein. Sie müssen als Beschuldigter nur Angaben zu Ihrer Person machen, beschränken Sie sich zunächst darauf.

In der Untersuchungshaft ist der Kontakt Ihres Rechtsanwalts / Strafverteidigers mit Ihnen erlaubt. Nur in einigen Fällen kann dieser Kontakt unterbunden / beschränkt werden.

Ihr Strafverteidiger prüft, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen oder gegebenenfalls andere Mittel vom Staat ergriffen werden können. Dies sollten Sie in Ruhe mit Ihrem Strafverteidiger besprechen.

Der U-Haftbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt, ein Haftgrund besteht und der Haftbefehl gegenüber der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe / Maßregel nicht unverhältnismäßig ist. Haftgründe sind die Flucht, die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr und die Wiederholungsgefahr.

Der Ablauf gestaltet sich grob folgendermaßen: Die Polizei verhaftet den Beschuldigten. Anschließend wird er spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt. Kann er nicht spätestens am Tag nach der Verhaftung dem zuständigen Richter vorgeführt werden, wird er dem Haftrichter am nächsten Amtsgericht vorgeführt. Dort findet die Haftbefehlsverkündung statt. Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung vorzuführen. Der zuständige Richter entscheidet dann über das Schicksal des Haftbefehls, also ob dieser aufrechterhalten bleibt, aufgehoben oder (vorläufig) ausgesetzt wird. In beiden letzten Fällen ist der Beschuldigte zunächst wieder frei, d.h. aber nicht, dass das Strafverfahren beendet ist oder dass der Beschuldigte nicht erneut in Untersuchungshaft kommen kann. 

Die Untersuchungshaftdauer ist vom jeweiligen Verfahren und dessen Umfang abhängig. Diese dauert in der Regel zwischen 6 bis 12 Monate. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die Untersuchungshaft ab einer bestimmten Dauer verfassungswidrig. In diesem Fall hilft Ihnen Ihr Strafverteidiger. Die Dauer der Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet. Falls der Beschuldigte später freigesprochen wird oder das Hauptverfahren nicht eröffnet wird, kann der ehemals Beschuldigte Ansprüche nach dem Strafentschädigungsgesetz geltend machen. Einzelheiten besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt / Strafverteidiger.

Dieser Beitrag ist nicht abschließend und soll nur einen ersten Überblick verschaffen.

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Mit freundlichen Grüßen, 

Rechtsanwalt Bahman Wahab

Foto(s): pixabay.com

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