Wie verhalte ich mich richtig im Straßenverkehr? (Teil 1)

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Die Fahrschule ist bei den meisten von uns schon eine paar Jahre her. Damit wir uns alle dennoch rechtstreu verhalten, stelle ich hier in einer losen Folge einige wichtige Themen aus dem Straßenverkehrsstrafrecht vor.

Fahrerflucht

Kommen wir zunächst zur Fahrerflucht – oder auch auf Juristendeutsch: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Der Klassiker aus der Praxis: Ich stoße beim Parken mit meinem Auto ganz leicht an das Fahrzeug, das hinter mir parkt. „Es ist mitten in der Nacht und alle schlafen“, „Ich habe es eilig und jetzt wirklich keine Zeit dafür“, „Es wird schon nicht so schlimm sein.“ Wenn uns diese Gedanken in den Kopf kommen und wir einfach weiter fahren, machen wir uns strafbar.

Der Grund für diese „harte“ Regelung: Die Interessen des Geschädigten. Und im umgekehrten Fall: Jemand stößt an unser Auto und fährt straflos weiter, sodass wir auf dem Schaden sitzen bleiben, sind wir für diese strenge Regelung auch sehr dankbar.

Unfall im Straßenverkehr

Aber ist ein „Anstoßen“ an ein anderes Auto beim Parken denn überhaupt ein Unfall im Straßenverkehr? Ja, denn ein Unfall im Straßenverkehr ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das mit den typischen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden auslöst. Belanglose Sachschäden liegen heute jedoch bei 5 bis 20 Euro Schaden und damit faktisch sehr selten vor. Und ob der Schaden nun 5 Euro oder 500 Euro beträgt, mag ich als Laie nicht feststellen.

Ich habe nicht vorhergesehen, dass ich beim Aus-/Einparken, einem typischen Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr an ein anderes Auto stoße und damit einen Unfall verursacht. Der Begriff des Unfalls wird sehr weit verstanden und umfasst auch das Umfahren eines Straßenschildes oder eines Leitpfostens, sodass auch dann eine Fahrerflucht in Betracht kommt.

Was muss ich in so einem Fall tun?

Grundsätzlich darf ich mich nicht vom Unfallort entfernen, ohne Feststellungen zu meiner Person zu ermöglichen. Das setzt voraus, dass ich mich willentlich entferne. Wenn es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kommt und ich ins Krankenhaus transportiert werden muss, ist dies kein strafrechtlich relevantes Sichentfernen.

Ein Zettel an der Scheibe mit Telefonnummer und Personalien reicht nicht aus. Um meiner Pflicht nachzukommen, bin ich als Unfallbeteiligter verpflichtet, mich aktiv vorzustellen und nicht zu warten, bis jemand auf mich zukommt, um gegebenenfalls meine Personalien festzustellen.

Wenn keine Personen am Unfallort sind, die meine Personalien aufnehmen können, bin ich als Unfallbeteiligter verpflichtet, eine angemessene und zumutbare Zeit zu warten. Wie lange diese Zeit dauert variiert stark. Von 15 Minuten bis zu zwei Stunden.

Nach dem Ablauf der Wartepflicht bin ich dazu verpflichtet, die Feststellungen unverzüglich nachzuholen. Oft ist es hilfreich, das nächste Polizeirevier anzurufen und über den Unfall zu informieren und alle Daten durchzugeben. Warten muss ich aber trotzdem.

Und wenn ich den Unfall nicht bemerke?

Seien wir ganz ehrlich: Man merkt es, wenn man mit seinem Auto gegen andere Sachen fährt. Ein Gericht nimmt dies nicht als Fahrlässigkeit ab, sondern legt dies in den meisten Fällen als reine „Schutzbehauptung“ aus. Nur in ganz selten Fällen bemerkt der Autofahrer nicht den „Aufprall“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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