Wie wird der Zugewinn festgestellt?

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Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist bei Trennung/Scheidung der Zugewinnausgleich durchzuführen.

1. Stichtage

Die Zugewinnberechnung wird bei jedem Ehegatten an zwei Stichtagen festgemacht, nämlich dem Stichtag für das Anfangsvermögen (Tag der standesamtlichen Eheschließung) und dem Stichtag für das Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags).

Beabsichtigen die Eheleute, den Zugewinnausgleich einvernehmlich zu regeln, können sie sich auch auf von der gesetzlichen Regelung abweichende Stichtage einvernehmlich einigen.

Um die Vermögenswerte zu den jeweiligen Stichtagen ermitteln zu können bzw. vom anderen Ehegatten in Erfahrung bringen zu können, stellt das Gesetz den Eheleuten ein Auskunftsrecht zur Seite, das gerichtlich auch durchgesetzt werden kann, wenn der Ehegatte keine freiwillige Auskunft über sein Vermögen zu den Stichtagen erteilt.

2. Gegenüberstellung der Salden

Die Schulden und das gesamte Vermögen der Eheleute fällt in den Zugewinnausgleich. Vermögen sind in diesem Sinne nicht nur das Bankguthaben, Aktien, Beteiligungen, sondern auch Immobilien, Schmuck, Münzen, Firmen bzw. Gewerbebetriebe usw. Sämtliche Vermögenswerte sind in Geld umzurechnen bzw. zu bewerten. Die Salden werden gegenübergestellt.

Diese Bewertungen bzw. Gegenüberstellung der Salden ist bei jedem Ehegatten getrennt für das Anfangsvermögen und für das Endvermögen durchzuführen.

Ein Ehegatte hat dann einen Zugewinn, wenn sein Endvermögen höher ist, als sein Anfangsvermögen. Hat der eine Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere, so steht die Hälfte der Differenz dem anderen Ehegatten als Zugewinnausgleichsforderung zu. Begrenzt wird die Ausgleichsforderung in der Höhe durch den Wert des Vermögens, das nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhanden ist.

Beabsichtigen Sie, den Zugewinnausgleich geltend zu machen oder werden derartige Forderungen gegen Sie erhoben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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