Wie wird die Gütergemeinschaft beendet?

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1. Welche Güterstände gibt es?

Leben Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, müssen sie zwingend irgendwann einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen haben, in dem sie die Vereinbarung trafen, dass für die Dauer ihrer Ehe der Güterstand der Gütergemeinschaft gelten soll.

Es gibt drei verschiedene Güterstände: Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung.

Gütergemeinschaft ist nicht zu verwechseln mit Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft ist der Regelfall, sollten die Ehegatten mittels notariellen Ehevertrags keine andere Rechtswahl getroffen haben, also zum Beispiel Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.


2. Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung

Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und wurde an dieser ursprünglichen notariellen Vereinbarung bis zum Scheidungsausspruch nichts geändert, endet der Güterstand der Gütergemeinschaft automatisch mit Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung.


3. Beendigung der Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag

Die Ehegatten können mittels eines erneuten notariellen Ehevertrages jederzeit die Gütergemeinschaft wieder aufheben. 

Die Aufhebung des Güterstandes kann erfolgen auch wenn die Ehegatten weiterhin miteinander verheiratet sein wollen, aber auch im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung.

Ob die Ehe weiterhin bestehen soll oder nicht, ist entscheidend dafür, wie im Falle einer Änderung des Güterstandes die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft zu erfolgen hat.

Setzen die Eheleute die Ehe weiterhin fort, ist das Vermögen hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, wobei es keine Rolle spielt, woher das Vermögen stammt (ob es erarbeitet wurde, ob es auf Geschenke zurückgeht oder ob es ererbt wurde oder aus einem Lottogewinn stammt) und seit wann die Ehe besteht.

Soll die Ehe geschieden werden, ist die Gütergemeinschaft in einem notariellen Vertrag auseinanderzusetzen. Mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung soll das Vermögen der Ehegatten untereinander aufgeteilt werden. Können sich die Ehegatten hierbei nicht einvernehmlich einigen, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.


4. Beendigung der Gütergemeinschaft durch Aufhebungsantrag

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beim Familiengericht beantragen, wenn einer der zahlreich genannten Fälle in den     §§ 1447, 1448, 1469 BGB vorliegt. 

Mit rechtskräftigem Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens ist die Gütergemeinschaft beendet. Gemäß § 1449 I 2. Hs. BGB gilt ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft Gütertrennung.

In der Praxis spielt die Aufhebung der Gütergemeinschaft durch gerichtlichen Aufhebungsantrag jedoch eine verschwindend geringe Rolle.


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