Wie wird die Scheidung eingereicht?

  • 2 Minuten Lesezeit

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Rechtstipp vom „Anwalt“ gesprochen. Die Ausführungen gelten für die „Anwältin“ ebenso.


1. Vertretung durch Anwalt 


Nach deutschem Recht muss ein Scheidungsantrag zwingend schriftlich beim Familiengericht gestellt werden. Ebenso ist es zwingend, dass der Scheidungsantrag von einem zugelassenen Anwalt signiert ist. Der Ehegatte, der den Anwalt mit der Stellung des Scheidungsantrags beauftragt hat, muss den Scheidungsantrag nicht unterschreiben. Die Signatur unter dem Scheidungsantrag erfolgt ausschließlich durch den beauftragten Anwalt.

Die scheidungswillige Person selbst kann keinen Scheidungsantrag bei Gericht wirksam einreichen.

Der andere Ehegatte muss dagegen nicht zwingend anwaltschaftlich im Scheidungsverfahren vertreten sein, wenn er dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen will. Möchte dieser Ehegatte eigene Anträge stellen oder Erklärungen abgeben, muss auch dieser Ehegatte zwingend anwaltschaftlich vertreten sein.

Unabhängig davon empfiehlt sich auch für den zweiten Ehegatten die anwaltliche Vertretung, da ein juristischer Laie oftmals mit den gerichtlichen Gepflogenheiten und Eigenheiten, sowie der juristischen Ausdrucksweise überfordert ist.

Bereits für die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich), der im Rahmen des Scheidungsverfahrens in der Regel zu erfolgen hat, empfiehlt es sich, durch einen Anwalt vertreten zu sein, da vom Ergebnis des Versorgungsausgleichs immerhin die Höhe des späteren Rentenbezugs wesentlich mit abhängen kann.


2. Beizufügende Unterlagen

Dem Scheidungsantrag müssen die Hairatsurkunde und soweit gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgingen, deren Geburtsurkunden beigefügt werden.

Haben die Ehegatten eine notarielle Scheidungsvereinbarung oder einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen, sind auch diese Unterlagen zusammen mit dem Scheidungsantrag einzureichen oder spätestens im Laufe des Verfahrens dem Familiengericht vorzulegen.


3. Einzuzahlende Gerichtskosten 


Mit Einreichung des Scheidungsantrags müssen durch den Ehegatten, der die Scheidung begehrt, Gerichtskosten bei Gericht eingezahlt werden. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Ehegatten und muss im Einzelfall durch den Anwalt ermittelt werden.

Der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte ist von der Einzahlung der Gerichtskosten befreit, wenn ihm für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.


4. Stellung eines Scheidungsantrags auch durch den anderen Ehegatten

Auch der andere Ehegatte kann einen eigenen Scheidungsantrag stellen, erforderlich ist es jedoch nicht. Mehrkosten bei den Gerichtskosten entstehen dadurch nicht. Allerdings fallen dafür weitere Anwaltskosten an, da auch für die Stellung dieses „zweiten“ Scheidungsantrags die anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben ist. Die beiden Scheidungsanträge werden in einem gerichtlichen Verfahren abgehandelt.

Stellt der andere Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag, sind durch ihn keine Gerichtskosten mehr zu entrichten, auch die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder sind dem Scheidungsantrag nicht nochmals beizufügen, ebenso sind die Notarurkunden nicht ein zweites Mal vorzulegen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema