Wie wirken sich Ihre Schulden auf den zu leistenden Unterhalt aus?

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Oft kann über die Ehegatten-Unterhaltsberechnung indirekt eine finanzielle Beteiligung des anderen Ehegatten erreicht werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sich der andere Ehegatte nicht an der Abzahlung von Schulden beteiligen muss.

Bei der Unterhaltsberechnung können im Einzelfall Allein-Schulden eines Ehegatten berücksichtigt werden.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schulden bereits vor der Trennung eingegangen und auch während der Ehe schon abgezahlt wurden. Diese können dann vom Schuldner von seinem Einkommen abgezogen werden.

Beispiel: Der Ehemann hatte ein Geschäft, mit dem er pleitegegangen ist. Die daraus resultierenden Schulden hat er bereits während der Ehe mit monatlich 600,00 EUR abgezahlt. Auch wenn die Ehefrau nicht an dem Geschäft beteiligt war, kann der Ehemann bei der Unterhaltsberechnung diese 600,00 EUR monatlich von seinem Einkommen abziehen. Dadurch zahlt er 300,00 EUR weniger Ehegattenunterhalt. Wirtschaftlich gesehen ist es also genau so, als würde die Ehefrau sich mit monatlich 300,00 EUR an den Schulden beteiligen.

Schulden für eine Immobilie, in der der Unterhaltspflichtige selber wohnt, können jedoch nicht abgezogen werden. Denn der Unterhaltspflichtige hat in diesem Fall ja auch den Gegenwert, d.h. er wohnt in der Immobilie, ohne Miete zu zahlen.

Bei Schulden, die erst nach der Trennung eingegangen werden, wird wie folgt unterschieden:

Schulden, die der Vermögensbildung dienen, können nicht abgezogen werden (z. B. Kreditraten für ein Eigenheim). Ausnahme: Vermögensbildung kann als zusätzliche Altersvorsorge abzugsfähig sein. Jeder Ehegatte kann zusätzlich zur gesetzlichen Altersvorsorge (bzw. der Pension) noch bis zu 4 % seines monatlichen Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge ausgeben. Dabei kann es sich auch um Vermögensbildung handeln.

Andere Schulden können beim Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie nicht wirtschaftlich unsinnig sind. So können z. B. Raten für einen Pkw abgezogen werden, wenn es sich nicht um ein übertrieben teures Luxusauto handelt und es der Berufsausübung dient. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Schulden unvermeidbar sind. Die Raten für den Pkw können also auch dann abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige prinzipiell auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könnte.

Beim Ehegattenunterhalt können Schulden bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nur abgezogen werden, wenn sie notwendig sind, z. B. für unvermeidbare Anschaffungen wie z. B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung oder die Kosten einer Berufsausbildung. Ausnahme: Jeder Ehegatte kann zusätzlich zur gesetzlichen Altersvorsorge (bzw. der Pension) noch bis zu 4 % seines monatlichen Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge ausgeben. Dabei kann es sich auch um Vermögensbildung handeln.

Zahlt der Unterhaltspflichtige Schulden, die eigentlich nur den anderen Ehegatten betreffen, so kann er diese Zahlungen direkt vom geschuldeten Unterhalt abziehen, wenn es sich um Kosten des laufenden Lebensunterhalts des anderen Ehegatten handelt. Beispiel: Der aus der Wohnung ausgezogene Ehemann zahlt weiterhin die Kosten für Wasser, Telefon usw. der Ehefrau, welche noch die alte Wohnung bewohnt. Diese Zahlungen kann er unmittelbar von dem vorher ausgerechneten Unterhalt abziehen.

Für gemeinsame Schulden der Eheleute gilt Folgendes:

Nach außen hin, also gegenüber dem Gläubiger, haften beide Ehegatten gemeinsam für die volle Summe. 

Der Gläubiger kann sich aber aussuchen, von wem er die Gesamtsumme verlangt. Bei einem gemeinsamen Kreditvertrag kann die Bank also sowohl von der Frau als auch vom Mann die Rückzahlung des gesamten Kredits verlangen. Keiner der beiden Ehegatten kann gegenüber der Bank einwenden, er schulde bloß die Hälfte. Dasselbe trifft auf einen Mietvertrag zu, den beide Ehegatten unterschrieben haben.

Rechtsanwältin Rheinfels hat sich seit 20 Jahren auf Familienrecht spezialisiert. Sie rät daher allen Betroffenen, Ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Schicken Sie mir also eine E-Mail oder rufen Sie mich an. Ich will Ihnen helfen.

Rechtsanwältin Monica Rheinfels, LL.M.


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