Wieder freie Bahn für „Uber“
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[image]Es bleibt spannend um den umstrittenen Taxikonkurrenten „Uber“ aus San Francisco. Am Dienstag, den 16.09., hat das LG Frankfurt die am 02.09. erwirkte einstweilige Verfügung gegen das milliardenschwere Beförderungsunternehmen aufgehoben, und mit ihr das bisherige bundesweite Verbot seiner Dienste. Allerdings gab das Landgericht zu verstehen, dass hierzu nicht der Inhalt des Antrags der Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG ausschlaggebend war – denn dieser sei durchaus rechtens gewesen. Allerdings war die einstweilige Verfügung in einer Eilentscheidung erlassen worden, die eine Dringlichkeit voraussetzt. Hier hatte der kontrovers diskutierte Beförderungsdienst während der mündlichen Verhandlung am 16.09. argumentiert, dass keine Eilbedürftigkeit vorgelegen habe.
„Uber“ darf vorerst weiterhin Taxidiensten das Fürchten lehren
Taxi Deutschland habe seit 2013 Kenntnis von dem Geschäftsmodell von „Uber“ besessen. Deshalb habe der Genossenschaft reichlich Gelegenheit zur Einleitung rechtlicher Schritte zur Verfügung gestanden. Aus diesem Grund habe die Taxi-Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt vom normalen Rechtsweg mittels Klage und Hauptverfahren Gebrauch machen müssen. Taxi Deutschland war anderer Meinung und gab an, sich innerhalb der zulässigen Frist für Eilverfahren bewegt zu haben. Erstens oblag ihr die Pflicht, die Rechtsverletzungen seitens „Uber“ durch Testfahrten nachzuweisen, was erst ab Juli möglich war. Zudem gestaltete sich die Ermittlung des Adressaten der einstweiligen Verfügung als aufwändig, da sich „Uber Germany“ als selbst nicht zuständig deklarierte. So musste Kontakt mit dem europäischen Sitz in Amsterdam aufgenommen werden. Das Landgericht Frankfurt gab „Uber“ schließlich recht. Das Resultat ist ein durchaus spektakulärer Etappensieg für den umstrittenen Dienstleister, der nun weiterhin in Deutschland agieren darf. Die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG hat nun angekündigt, in Berufung gehen zu wollen.
„Uber“ sorgt mittlerweile weltweit für Wirbel und Ärger gleichermaßen
Wir blicken zurück: „Uber“ vermittelt in mittlerweile 70 Städten günstig Mitfahrgelegenheiten per Smartphone-App und zog somit schnell weltweit den Zorn von Taxiunternehmen auf sich. Hierbei werden die günstigen Preise des Unternehmens durch zahlreiche kontroverse Geschäftspraktiken erkauft. Unter anderem sind „Uber“-Fahrer nicht zur Absolvierung einer Gesundheitsprüfung verpflichtet, und auch ihr Fahrzeug selbst wird nicht kontrolliert. Am 02.09. warf das Landgericht Frankfurt mittels einer einstweiligen Verfügung dem Online-Fahrdienst mit europäischem Sitz in den Niederlanden einen Stein ins Getriebe. Der Antragssteller war die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG gewesen. „Uber“ wurde hierbei ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zulasten gelegt, und deshalb wurde das Geschäftsmodell des Unternehmens als nicht mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vereinbar erachtet. Doch der kontrovers diskutierte Taxifahrerschreck kündigte an, das Urteil ignorieren zu wollen. Hierüber hatte die anwalt.de-Redaktion bereits berichtet.
Hat der umstrittene Online-Fahrdienst das Zeug zum strahlenden Sieger?
„Uber“ Deutschland ließ seinen Worten Taten folgen. Der Dumping-Beförderungsdienst enterte weiterhin bundesweit die Straßen und sorgte so erneut für Schlagzeilen. Bisher ist allerdings nur der Fall einer einzigen einstweiligen Verfügung gegen einen Uber-Fahrer bekannt, die am 08.09. erlassen wurde. In Berlin bleibt „Uber“ allerdings auch weiterhin verboten. Hier wurde dem Taxikonkurrenten bereits am 17.04.2014 – nur zwei Tage nach dem Start von „Uber“ in der Spreemetropole – mittels einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin der Wind aus den Segeln genommen. Nach der in mancherlei Hinsicht überraschenden Aufhebung der einstweiligen Verfügung des LG Frankfurt sieht sich „Uber“ dennoch wieder deutlich im Aufwind. Der Streit „Taxi Deutschland gegen ‚Uber‘“ ist jedoch fraglos lange noch nicht ad acta gelegt.
(LG Frankfurt, Beschl. v. 25.08.2014, Az.: 2-03 O 329/14)
(JSC)
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