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„Uber“ auch vom LG Frankfurt nicht zu bremsen

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

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Das Start-up „Uber“ aus San Francisco ermöglicht es, bequem per App gleichermaßen schnell wie günstig eine Mitfahrgelegenheit ausfindig zu machen. Nun hat das Landgericht Frankfurt dem mittlerweile weltweit agierenden Taxi-Konkurrenten mit europäischem Sitz in den Niederlanden vorerst einen Riegel vorgeschoben. Doch dieser will sich nicht fügen und nimmt sogar die Zahlung von Ordnungsgeld in Kauf.

Gut fahren, besser fahren, „Uber“ fahren?

„Uber“ begann ursprünglich als Limousinenvermittlungsdienst, traf mit dem Arrangieren günstiger Beförderungsmöglichkeiten für jedermann jedoch den Nerv der Zeit. Der Name leitet sich übrigens von dem deutschen Wort „über“ ab. Dieses hat sich in der jungen amerikanischen Umgangssprache verselbstständigt und wird mit Vorliebe mit der Bedeutung von „ultimativ“ oder „großartig“ verwendet. Das Unternehmen ist mittlerweile milliardenschwer und gilt als gefragtestes Start-up seiner Branche.

Preisdumping durch die Vermittlung von Privatfahrern in privaten Fahrzeugen

„Uber“ wird in zwei Varianten angeboten. „Uber Black“ stellt mit Fahrern ausgestattete Mietwagen bereit, während „Uber Pop“ private Fahrer in Privatfahrzeugen vermittelt. Hierdurch entstehen für den Nutzer per „Uber“-App festgelegte Kosten, die nur rund die Hälfte einer entsprechenden Taxifahrt betragen. Der Grund für den Erfolg des Unternehmens scheint naheliegend. Dementsprechend blieben Beschwerden von Taxiunternehmen nicht aus, denen die zunehmende Beliebtheit des mit Schleuderpreisen agierenden Unternehmens ein Dorn im Auge war.

Kontroverse Geschäftspraktiken en masse

Die günstigen Preise werden jedoch mit umstrittenen Geschäftspraktiken erkauft. Wer sich als Fahrer verdingen will, muss – im Gegensatz zu offiziellen Taxifahrern – keine Gesundheitsprüfung ablegen. Auch bezüglich des Zustands seines Fahrzeugs findet keine Kontrolle statt. Bei einem Unfall liegt der Schutz des „Uber“-Nutzers bei null. Auch die Möglichkeit, im Vorfeld seinen Fahrer einer detaillierten Recherche zu unterziehen, wird dem Kunden nicht angeboten. Die Konsequenzen blieben nicht aus und der umstrittene Billig-Mitfahrdienst wurde in mehreren deutschen Städten, unter anderem in Berlin und Hamburg, verboten.

Nun hat das Landgericht Frankfurt ein Machtwort gesprochen

Die „Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG“ ließ sich das Geschäftsgebaren des Dumping-Beförderungsdiensts schließlich nicht länger gefallen, und das Landgericht Frankfurt gab ihr recht. Postwendend wurde eine einstweilige Verfügung erlassen – aufgrund der Dringlichkeit ohne mündliche Anhörung von „Uber“. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die Geschäftspraktiken des Unternehmens gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), da für die durch „Uber“ arrangierten Fahrten die notwendige Genehmigung fehle. Da die Vorschriften des PBefG zudem zur Regelung des gewerblichen Taxiverkehrs dienen, seien die Geschäftspraktiken von „Uber“ gemäß §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG ebenso nicht mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vereinbar. Mit sofortiger Wirkung wurde dem Unternehmen der Betrieb bundesweit verboten. Für die Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt.

„Uber“ wehrt sich – und macht weiter

Doch „Uber“ sieht sich als Opfer eines zu Unrecht ausgesprochenen Urteils und hat zudem Widerspruch angekündigt. Die einstweilige Verfügung des LG Frankfurt gilt somit bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. „Uber“ ließ verlauten, seinen Dienst dennoch bundesweit weiterbetreiben zu wollen – und nimmt somit das Risiko auf sich, vom deutschen Staat möglicherweise für jeden einzelnen Verstoß zur Kasse gebeten zu werden. Möglicherweise plant „Uber“ so eine regelrecht beispiellose (wenn auch potenziell teure) Publicity-Aktion. Fest steht jedenfalls, dass der kontrovers diskutierte Mitfahrdienst auch unabhängig hiervon in nächster Zeit nicht aus den Schlagzeilen verschwinden wird.

(LG Frankfurt, Beschl. v. 25.08.2014, Az.: 2-03 O 329/14)

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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