Wiedererteilungsverfahren nach Entzug der Fahrerlaubnis

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Eine Möglichkeit, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verkürzen, ist ein Antrag auf Aufhebung bzw. nachträgliche Verkürzung der Sperrzeit gemäß § 69a Abs. 7 StGB.

Nach einem absolvierten Kurs mit dem Ziel der Wiedererlangung der Fahreignung besteht die Möglichkeit, dass das Gericht die Sperrzeit auf einen Antrag hin verkürzt. Das Bundesverfassungsgericht  hat allerdings in einer Entscheidung im Jahre 2007 ausgeführt, dass es keinen Automatismus einer Verkürzung gibt. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung des Gerichts. Aus diesem Grunde empfiehlt sich eine Anfrage bei dem zuständigen Richter, ob dieser für eine Sperrfristverkürzung offen ist.

Ein weiterer Punkt, wie dem Mandanten im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis geholfen werden kann, ist die Beantragung von Ausnahmen von Fahrerlaubnisklassen von der Sperre. Ein entsprechender Antrag kann sowohl im vorläufigen Entziehungsverfahren als auch im Hauptverfahren gestellt werden.

Der Unterschied ist allerdings, dass im Rahmen der vorläufigen Entziehung die Fahrerlaubnis hinsichtlich der ausgenommenen Klassen erhalten bleibt. Im Rahmen der endgültigen Entziehung hat der Angeklagte bei der Verwaltungsbehörde eine neue, auf die Beschränkung lautende Fahrerlaubnis zu beantragen.

Voraussetzung für die Ausnahme von der Sperre ist, dass sich die Ausnahme auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen bezieht und besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Sicherungszweck durch die Ausnahme nicht gefährdet wird. Als Beispiel kann eine Ausnahme für ein Berufskraftfahrer angeführt werden, der sich ansonsten im Straßenverkehr bewährt hat und der auf einer Fahrt mit seinem Privatfahrzeug auffällig geworden ist.

 

 

 


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