Wiedereinstellung des Arbeitnehmers auf Kosten und Gefahr des Arbeitgebers in Polen

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Das Gericht erster Instanz kann eine Kündigung widerrufen, bis das Verfahren beendet ist. Keine Kompromisse mehr!

Umfang der Änderungen 

Durch das Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 7. November 2019 wurde die Zivilprozessordnung in Artikel 4772 § 2 wesentlich geändert. Die Änderung besteht in erster Linie darin, dass das Gericht den Arbeitgeber über Antrag eines gekündigten Arbeitnehmers zur Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens verpflichten kann. 

Nach der bisherigen Rechtslage konnte das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache nur auferlegen, wenn es die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam hielt. 

Jetzt 

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung ermöglicht Artikel 4772 § 2 dem Gericht, den Arbeitgeber mittels einer Art Sicherungsmaßnahme/einstweiliger Verfügung zu verpflichten, die Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Verfahrens fortzusetzen, auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag fristlos gekündigt hat oder wenn die Beendigung des Arbeitsvertrags durch Kündigung erfolgt ist, die Kündigungsfrist aber bereits abgelaufen ist. 

Im Falle der Anordnung dieser Sicherungsmaßnahme, wird der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag durch Kündigung oder Entlassung beendet wurde, ab dem Tag, an dem die Sicherungsmaßnahme vom erstinstanzlichen Gericht erlassen wird, mit dem gleichen Aufgaben- und Vergütungsumfang wieder in sein Anstellungsverhältnis eingesetzt. Der Arbeitgeber wird den durch gerichtliche Anordnung wiedereingestellten Arbeitnehmer bis zum Ende des Verfahrens in zweiter Instanz nicht wieder kündigen/entlassen können, da die derzeitige Formulierung des Artikel 4772 § 2 die Arbeit bis zum Ende des Verfahrens zwingend vorschreibt. 

Schlussfolgerungen 

Unseres Erachtens kann die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers während des laufenden Gerichtsverfahrens zu einer weiteren Eskalation des Konflikts führen und in der Folge die Chancen auf einen Vergleich beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für die Entlassung des Arbeitnehmers aus Gründen, die einen Vertrauensverlust verursachen. 

Es ist zu hoffen, dass die Gerichte solche Fälle gesondert auf die Rechtmäßigkeit der Entlassung und die Rechtmäßigkeit der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers prüfen werden. Der Wortlaut der geänderten Bestimmung besagt, dass „die Verpflichtung, einen Arbeitnehmer bis zu einem endgültigen Urteil weiterzubeschäftigen“ besteht, und das kann bedeuten, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt auch aus anderen Gründen nicht kündigen kann. 

Unserer Meinung nach ist diese Interpretation der umformulierten Bestimmung zu weitreichend und berücksichtigt nicht einen Mitarbeiter, der ein schwerwiegendes Fehlverhalten begangen hat. In solchen Fällen sollte sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. 

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