Wiederholte Abmahnung von Warner Bros., Urheberrecht an TV-Folge / Waldorf Frommer

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Erneut bearbeiten wir die Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH. Uns liegen bereits über 1.000 Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer vor. Der Abgemahnte habe eine von Warner Bros. produzierte TV-Folge mittels eines Filesharing-Programms Dritten zugänglich gemacht und so die Urheberrechte der Warner Bros. Entertainment GmbH verletzt.

Was ist der Inhalt der Abmahnung von Waldorf Frommer?

Filesharing-Programme sind oft als vermeintliche Streaming-Dienste im Internet getarnt, sodass sich viele Nutzer der Eigenart des Programms nicht bewusst sind. Besonders rechtlich besteht ein großer Unterschied. Denn in einem Filesharing-Programm wird, wie der Name anklingen lässt, eine Datei unter vielen Nutzern zeitgleich „geteilt“, sodass durch eine Nutzung weitere Personen die Datei verwenden können. Ist die Datei urheberrechtlich geschützt, sind die ausschließlichen Rechte des Urhebers über die Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 16, 19 a UrhG beeinträchtigt. Dieses Verhalten wird dem Abgemahnten in der vorliegenden Abmahnung vorgeworfen, denn die TV-Folge sei ein Filmwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG.

In der Praxis erhält die Warner Bros. Entertainment GmbH Protokolle über die Nutzung der überwachten Filesharing-Netzwerke und strengt sodann ein Auskunftsverfahren gegen den Internet-Provider an, § 101 Abs. 9 UrhG. Dann beschließt ein Landgericht, dass der Internet-Provider Auskunft über die Daten des Abgemahnten erteilen darf.

Was sind die Forderungen der Warner Bros. Entertainment GmbH?

Erneut sind die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mit dem Fall betraut. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr solle der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen.

In dieser Erklärung verpflichtet er sich, es zu unterlassen, die TV-Folge im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. Zudem sei er zur Zahlung von Schadensersatz nach einer Lizenzanalogie sowie zum Aufwendungsersatz der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Unsere Empfehlung für eine geeignete Reaktion auf eine Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, raten wir Ihnen zu einer zeitnahen Reaktion. Denn die gesetzten Fristen sollten Sie nicht verstreichen lassen. Andererseits raten wir Ihnen davon ab die Unterlassungserklärung ohne vorherige Einschätzung eines Fachanwalts zu unterzeichnen. Sie sollten die Ruhe bewahren und keinen eigenständigen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen. Ein Fachanwalt kann die geltend gemachten Ansprüche am besten beurteilen, da besonders das Wettbewerbs-, Urheber- und Medienrecht spezielle juristische Herausforderungen birgt.

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Wir kennen die Materie, die gegnerischen Kanzleien und die abmahnenden Unternehmen aus Hunderten von Fällen.

Ihre Abmahnung können Sie uns per E-Mail, Fax oder mit dem Direkthilfe-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung zukommen lassen, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Aufgrund unserer Erfahrung in der Abwehr von Abmahnungen melden wir uns umgehend bei Ihnen und werden die rechtlichen Möglichkeiten mit Ihnen gemeinsam durchgehen.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten. 


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