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Wildunfall mit Folgen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei Dunkelheit fuhr ein Autofahrer ein Reh an und entfernte sich vom Unfallort, ohne sich zu vergewissern, ob das Reh verendet war. Kurz darauf fuhr ein weiterer Fahrer in das Reh, das sich inzwischen in einer lang gezogenen Linkskurve auf der Straße befand. Er stoppte und schaltete seine Warnblinkanlage an. Kurze Zeit später kollidierte ein weiteres Fahrzeug mit dem Reh, wobei ein Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 2.500,- Euro entstand. Das Amtsgericht St. Wedel entschied über die Schadensersatzklage der Halterin. Der Fahrer, der das Tier zuerst angefahren hatte, hatte ausgesagt, das Reh habe nach der Kollision neben der Fahrbahn gelegen. Er sei davon ausgegangen, dass es tot ist. Erst nachdem er weitergefahren war, müsse es sich auf die Fahrbahn geschleppt haben. Daraufhin erachtete das Gericht ein Verschulden als nicht nachweisbar. Es entschied, dass die Halterin aus Betriebsgefahr anteilig zur Hälfte haften muss. Gegen die Beurteilung des Verschuldens des ersten Fahrers legte die Fahrzeughalterin Berufung beim Landgericht Saarbrücken ein. Ohne Erfolg: Ein Verstoß des ersten Fahrers gemäß § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) wegen des Liegenlassens verkehrsgefährdender Gegenstände auf der Straße konnte nicht nachgewiesen werden. Jedoch bejahten die Richter einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, weil er die Unfallstelle nicht ausreichend gesichert hatte: Allerdings führte diese Feststellung nicht zu einer anderen Beurteilung bezüglich der Haftungsquote der Vorinstanz. Denn in jedem Fall hatte der dritte Fahrer gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 StVO verstoßen, zumal keine Hinweise ersichtlich waren, dass das auf der Fahrbahn liegende Reh für den Fahrer schwer zu erkennen gewesen wäre. Dies wurde durch Zeugenaussagen nachgewiesen, die bestätigten, dass es sich um ein großes Tier gehandelt und zudem auch quer zur Fahrspur gelegen habe. Damit musste die Halterin für den Schaden zu 50 Prozent haften. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen (Urteil v. 09.04.2010, Az.: 13 S 219/09).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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