Wird eine nach dem Stichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung beim Zugewinn berücksichtigt?

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Der BGH hatte sich in dem Verfahren XII ZB 402/20 mit der Frage zu befassen, ob eine fiktive Vorfälligkeitsentschädigung für ein bestehendes Immobiliendarlehen als „latente“ Last beim Zugewinn zu berücksichtigen ist. 


1. Beschluss des BGH vom 08.12.2021

Mit seinem Beschluss vom 8.12.2021 hatte der BGH den Vorinstanzen AG Aachen und OLG Köln, Recht gegeben wonach ein Steuererstattungsanspruch, der beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden ist, auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei und eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung bei Beendigung des Güterstandes genauso wenig zu berücksichtigen sei, wie es Zinsbelastungen seien, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.


2. Welche Funktion hat die Vorfälligkeitsentschädigung?

Die Vorfälligkeitsentschädigung gleicht der finanzierenden Bank den entstehenden finanziellen Nachteil aus, der durch die vorfällige Tilgung des Darlehens entsteht. Damit ist die Vorfälligkeitsentschädigung ein Surrogat für die nicht erfolgende Zinszahlung, bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages.


3. Es gilt das Stichtagsprinzip

Da die Immobilie erst nach dem Stichtag für das Endvermögen veräußert worden sei, sei die Vorfälligkeitsentschädigung nach BGH und den Vorinstanzen auch nicht abzugsfähig, die Grundsätze zur latenten Steuerlast finden hier keine Anwendung. Erst in der Zukunft fällig werdende Zinsen, die dadurch entstehen, dass das Immobiliendarlehen durch den Verkauf der Immobilie nach dem Stichtag für das Endvermögen vorzeitig abgelöst wird, können nicht im Endvermögen bilanziert werden.

Nach dem im Zugewinnausgleich geltenden Stichtagsprinzip werden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs Geldforderungen mit ihrem Nennwert aufgenommen und zwar sowohl im Anfangsvermögen, als auch im Endvermögen. Dieses Stichtagsprinzip steht der Berücksichtigung erst künftig eintretender Umstände entgegen.


4. Vorfälligkeitsentschädigung stellt Surrogat dar

Die Rechtsprechung zur latenten Steuerlast lässt sich nach BGH auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht übertragen, weil es sich hierbei um ein Surrogat der erst nach dem Stichtag anfallenden Zinsbelastungen handelt. Zum Stichtag wird lediglich die Restschuld der noch offenen Darlehensvaluta bilanziert. Der nach dem Stichtag noch zu zahlende Zins im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung findet keinen Eingang in die Bilanz beim Zugewinn.


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