Wirecard – Schadenersatz vor Eintritt der Verjährung geltend machen

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Name Wirecard ist mit einem der größten Finanzskandale in der Geschichte der Bundesrepublik verbunden. Rund 1,9 Milliarden Euro sind verschwunden oder haben nie existiert. Anleger und Aktionäre der Wirecard AG haben viel Geld verloren. Da Ende des Jahres bereits die Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht, müssen sie jetzt handeln, wenn sie noch etwas von ihrem Geld retten möchten.

Im Frühling 2020 war der Wirecard-Skandal aufgeflogen, im Juni 2020 meldete das Unternehmen Insolvenz an und ließ geschädigte Anleger und Aktionäre zurück. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist sollten sie Schadenersatzansprüche bis spätestens Ende 2023 geltend machen. „Dazu haben sie zwei Möglichkeiten. Entweder die Schadenersatzansprüche werden im Rahmen einer Individualklage geltend gemacht oder die Anleger schließen sich der Musterklage nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an. In beiden Fällen können die Anleger und Aktionäre der Wirecard AG ihre Ansprüche nicht mehr auf die lange Bank schieben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Wer seinen Schadenersatzanspruch mit einer Einzelklage geltend machen möchte, sollte Schadenersatzansprüche spätestens bis zum 31.12.2023 geltend gemacht werden, da ansonsten die Verjährung droht.

Grundsätzlich haben Anleger und Aktionäre auch die Möglichkeit, sich dem Musterverfahren anzuschließen. Hier muss die Anmeldung spätestens bis zum 18. September 2023 erfolgen und sie muss zwingend von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Durch die Anmeldung ist die Verjährung der Schadenersatzansprüche gehemmt.

Die Musterklage nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) richtet sich gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG und gegen die Wirtschaftsprüfer. Die Wirtschaftsprüfer hatten der Wirecard AG immer noch ihr Testat erteilt, obwohl es schon seit 2015 Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen gegeben haben soll. In dem Musterverfahren soll u.a. geklärt werden, ob die Wirtschaftsprüfer ihre Pflichten verletzt und sich gegenüber den Anlegern schadenersatzpflichtig gemacht haben. „Nachdem Anleger im Insolvenzverfahren nach einer Entscheidung des Landgerichts München keine Ansprüche anmelden können und nach einem Beschluss des OLG Frankfurt keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Finanzaufsicht BaFin bestehen, bietet das Musterverfahren eine gute Möglichkeit, doch noch Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Das Prozesskostenrisiko bei einer Teilnahme am Musterverfahren ist gering. Das Urteil ist zunächst nur für den Musterkläger und die Beklagte bindend, kann aber auf die Teilnehmer des Musterverfahrens übertragen werden. Stellt das Gericht in dem Musterverfahren fest, dass sich die Beklagten schadenersatzpflichtig gemacht haben, bekommt der einzelne Anleger noch kein Geld. Er muss dann seinen persönlichen Schadenersatzanspruch individuell geltend machen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Wirecard-Anlegern gern eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an und nimmt auf Wunsch auch die Anmeldung zum Musterverfahren vor.

Mehr Informationen: https://www.wirecard-anwalt.de/





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marcel Seifert

Beiträge zum Thema