Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen hinsichtlich Weiterbildungskosten

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 01.03.2022 ist eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich Fortbildungskosten unwirksam, wenn nicht die Fälle ausgeklammert werden, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat. Nach dieser Entscheidung soll eine Vereinbarung insbesondere dann unwirksam sein, wenn nach ihr eine Rückzahlungspflicht auch in den Fällen besteht, in denen der Arbeitnehmer wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit kündigt. Dies wäre beispielsweise für den Fall gegeben, in dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen dauerhafter Krankheit beendet. Wäre er nach der getroffenen Vereinbarung bei einer solchen Kündigung zur Rückzahlung verpflichtet, liegt nach der Rechtsprechung des BAG eine Unwirksamkeit der Vereinbarung vor. Der Arbeitnehmer müsste die Kosten der Weiterbildung dann nicht zurückzahlen.
In diesen Konstellationen kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall der Arbeitnehmer tatsächlich wegen Krankheit gekündigt hat oder nicht. Entscheidend ist alleine, dass in der Vereinbarung eine solche unzulässige Regelung aufgenommen ist.

Diese aktuelle Entscheidung des BAG setzt die Richtung arbeitnehmerfreundlicher Entscheidungen zum Thema der Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen bezüglich Fortbildungskosten in der Rechtsprechung fort. Die Rechtsprechung hat schon in der Vergangenheit einige Punkte festgelegt, an denen die Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung scheitern kann.

Für Arbeitgeber ist es daher wichtig, sich bei der Erstellung einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen, um die rechtlichen Risiken zu minimieren. Arbeitnehmer sollten für den Fall, dass sie auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten in Anspruch genommen werden, die zu Grunde liegende Vereinbarung auf jeden Fall auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Herr Rechtsanwalt Rößger, Fachanwalt für Arbeitsrecht ist hier der richtige Ansprechpartner.


Rechtsanwalt Veit J. Rößger
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg




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