Wirtschaftlichkeitsgebot – Vermieter muss kostenlose Wertstoff- und Papiertonnen vorhalten

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Streit um Nebenkostenabrechnungen ist nicht immer harmonisch beizulegen, vor allem nicht, wenn es komplizierter wird – dann sind Gerichte damit befasst. Mieter haben nach einem aktuellen Urteil des Berliner Landgerichts Anspruch auf das so genannte Wirtschaftlichkeitsgebot. Danach ist ein Vermieter verpflichtet, alle Angelegenheiten rund um die Mietsache möglichst wirtschaftlich zu arrangieren. Kommt es also zu hohen Restmüll-Kosten, weil keine Wertstoff- und Papiertonnen angeboten werden, dann müssen sich Mieter damit nicht abfinden und dürfen die Summe nach Ankündigung nach unten korrigieren.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht und Partner bei AJT Neuss: „Das Gericht hat mieterfreundlich entschieden und damit nochmals den grundsätzlichen Anspruch auf das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB unterstrichen!“ Im vorliegenden Fall wäre das Aufstellen von Wertstoff- und Papiertonnen zur Hausmüllreduzierung möglich gewesen. Dadurch hätte der Vermieter durch eigenes Verhalten einen Beitrag zur Kostenersparnis leisten können. Dies war ihm aber nicht möglich.

Fachanwalt Jens Schulte-Bromby steht Mietern zu Fragen rund um die Nebenkostenabrechnung gern zur Verfügung und empfiehlt Mietern, ihren Vertrag auf mögliche Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu überprüfen.

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht-rechtsanwalt-neuss

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte


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