Wirtschaftshilfen: Bayerische Industrie- und Handelskammer fordert vermehrt die Rückzahlung von Corona-Hilfen

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Die Corona-Pandemie belastet über Jahre hinweg die deutsche Wirtschaft. Besonders betroffen sind kleine und mittelständische Unternehmen. Während der Corona-Pandemie wurden staatliche Maßnahmen erlassen (z.B. Schließungsverordnungen), die bei sämtlichen Branchen zu einem erheblichen Umsatzrückgang geführt haben.

Als Ausgleich wurden wirtschaftliche Hilfen bereitgestellt, die Verluste und Umsatzrückgänge abfedern sollten. Zu diesem Zweck wurden „FAQs“ aufgestellt, die regelmäßig erweitert und aktualisiert wurden. Bei der Anwendung bestanden, aufgrund der Bandbreite an Branchen, viele Unsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen. Hierbei ist zwischen den Hilfen zu unterscheiden, die den Umsatzausfall ersetzten sollten (November- und Dezemberhilfen) und den Überbrückungshilfen I- IV, die den Fixkostenersatz zum Gegenstand hatten.

1. Schlussabrechnung

Bei der jeweiligen Abschlagszahlung/Wirtschaftshilfe wurde jeweils darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der Hilfen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung erfolge. Dies führte dazu, dass in bestimmten Fällen Wirtschaftshilfen ausgezahlt wurden, obwohl nach abschließender Prüfung die Antragsberechtigung nicht festgestellt werden konnte oder die Höhe der Wirtschaftshilfen deutlich geringer ausgefallen ist.

2. Verwaltungsverfahren

Wird ein Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen (in Bayern: Industrie- und Handelskammern), bei der die Rückforderung der Wirtschaftshilfen in einer bestimmten Höhe gefordert wird, steht dem betroffenen Unternehmen das Widerspruchsverfahren sowie das gerichtliche Verwaltungsverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen.

3. Fristen und Erfolgsaussichten

Aufgrund der Spanne der betroffenen Branchen und der unklaren Rechtsbegriffe in den „FAQs“ können Rückforderungsbescheide rechtswidrig sein. Wird ein Widerspruchsverfahren oder ein gerichtliches Verwaltungsverfahren angestrengt ist eine einmonatige Anfechtungsfrist zu beachten. 

4. Typische Problempunkte in der Praxis

Typische Problempunkte/Streitpunkte bei der Beurteilung sind beispielsweise:

November- und Dezemberhilfe:

  • Direkte/indirekte Betroffenheit/indirekt über Dritte und Mischbetriebe
  • Abweichungen bei Vergleichsumsätzen
  • Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
  • Definition des Begriffs "verbundenes Unternehmen"
  • Besonderheiten bei der Berechnung des Umsatzes (umsatzsteuerliche Besonderheiten)
  • Einstellung des Geschäftsbetriebs und Umstrukturierung im Unternehmen

Überbrückungshilfe I - IV:

  • Diverse Voraussetzungen der Antragsberechtigung und Ausschlusskriterien (insb. coronabedingter Umsatzrückgang)
  • Berücksichtigung und Nachweis diverser Fixkostenpositionen
  • Berechnung der Vergleichszeiträume für den Anteil des Fixkostenersatzes

Herr Rechtsanwalt und Wirtschaftsjurist Felix Kushnir ist bundesweit tätig und hat sich auf das Zivil-, Wirtschafts- und Mietrecht spezialisiert. Weitere Informationen und Kontaktdaten unter: www.fk-kanzlei.de

Foto(s): Felix Kushnir


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