Wirtschaftsprüfer haftet Anlegern für Richtigkeit der Prospektangaben

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WP haften für Richtigkeit der Prospektangaben

Nach Scheitern einer Kapitalanlage ist die Motivation der Anleger groß, im Wege des Schadenersatzes eine Kompensation ihres Vermögensverlustes von denjenigen zu erlangen, die professionell mit der Anlage beschäftigt und somit „viel näher dran" waren. Erster Ansprechpartner hierfür sind in der Regel die Vermittler, also Banken oder freie Anlageberater/-vermittler. Jedenfalls die freien Handelsvertreter sind aber u.U. nicht finanziell leistungsfähig, so dass daneben auch weitere Ansprüche gegen Initiatoren, Treuhänder, Rechts- und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfolgt werden. Dabei besteht bei den freien Berufen der Vorteil, dass in der Regel Haftpflichtversicherer hinter den Beratern stehen, die für viele Sachverhalte Deckungsschutz gewähren. Infolgedessen werden zunehmend auch Ansprüche ihnen gegenüber verfolgt.

Der 3. Zivilsenat des BGH hat nun (Urteil vom 21.02.2013, III ZR 139/12) die Möglichkeit ergriffen, für diese Verfahren klarzustellen, dass den Anlegern auch in Verfahren gegenüber den Wirtschaftsprüfern Beweiserleichterungen zugutekommen, die letztendlich Voraussetzung dafür sein dürften, den Prozess überhaupt erfolgreich führen zu können.

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber von Schuldverschreibungen einer Wohnungsbaugesellschaft, die von dem beklagten Wirtschaftsprüfer geprüft wurde. Vor Auslaufen der Schuldverschreibungen warb die Gesellschaft im zweiten Halbjahr 2005 mit einem Prospekt bei Ihren Anlegern für den Umtausch der auslaufenden Schuldverschreibungen in neu aufgelegte Inhaberschuldverschreibungen. In dem Prospekt war der von der Gesellschaft erstellte Jahresabschluss zum 31.12.2003 mit Testat des Beklagten und dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit abgedruckt. Die Wohnungsbaugesellschaft geriet kurze Zeit später in Schwierigkeiten. Der Kläger nahm den Wirtschaftsprüfer in Anspruch und behauptete, die finanzielle Schieflage sei bereits im Jahre 2003 erkennbar gewesen und der Geschäftsführer der Beklagten habe das falsche Testat bedingt vorsätzlich abgegeben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage unter dem Gesichtspunkt abgewiesen, dass die Beklagte nur für das Testat hafte und der stichtagsbezogene Bestätigungsvermerk zum 31.12.2003 nicht für eine Anlageentscheidung Ende 2005 ursächlich sein könne.

Entscheidung

Der BGH hob die Urteile auf und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück. Entscheidend hierfür war, dass es den für die Prospekthaftung von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsatz, dass eine Vermutung dafür spreche, dass wesentliche Prospektunrichtigkeiten für die Anlageentscheidung des Anlegers kausal sind, auf die persönliche Haftung des Wirtschaftsprüfers übertrug. Das OLG wird nun zu prüfen haben, ob das Testat zum 31.12.2003 sachlich falsch war.

Fazit

Das Urteil gibt dem geschädigten Anleger einen weiteren potentiellen Haftungsgegner. Inwieweit dies werthaltig ist, wird sich allerdings zeigen, da vorsätzliche Falschtestate nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind, es in diesen Fällen also auf die Leistungsfähigkeit des Prüfers selbst ankommt.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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